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Mess- und Eichverordnung / Anlage 8 (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen

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0.

Vorgaben für alle Kennzeichen

 

0.1

Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz. Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.

 

0.2

Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.

1.

Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)

 

1.1

Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben "D". Oberhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm.

Beispiel:

Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfolgen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

 

1.2

Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.

Beispiel:

 

1.3

Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.

Beispiel:

 

1....

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