Ein Messdienstleistungsunternehmen, das einen Ablese- und Abrechnungsservice an fremden Messgeräten erbringt, wird durch diese Tätigkeit nicht zum Verwender der Messgeräte. Messwerteverwender können ihrer aus § 33 Abs. 2 MessEG folgenden Kontrollpflicht durch eine vertragliche Abrede mit dem Verwender der Messgeräte genügen, wenn diese erkennen lässt, dass sich die Vertragsparteien mit den im Einzelfall vorhandenen Geräten auseinandergesetzt und die Frage nach der Überwachung der Eichfristen bewusst geregelt haben.

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