Rz. 27

Die S. de R.L. muss gemäß Art. 59 Satz 1 LGSM einen Namen frei wählen oder der Name muss sich aus dem/den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter zusammensetzen. Bei inländischen wie bei ausländischen Gesellschaftern muss der Name nach Art. 15, 17 LIE vor Gründung vom mexikanischen Wirtschaftsministerium SE genehmigt werden. Das Genehmigungsverfahren erfolgt über den Gründungsnotar und die SE muss nach Art. 16a LIE innerhalb von zwei Werktagen über den Antrag entscheiden.

 

Rz. 28

Die SE kann nach Art. 9 der Verordnung über die Namensvergabe (RAUDRS) eine Genehmigung in folgenden Fällen versagen:

Art. 9 I RAUDRS: Der Name gleicht einem bereits autorisierten Unternehmensnamen oder ist diesem nach linguistischen Kriterien zum Verwechseln ähnlich;
Art. 9 II RAUDRS: Der Name entspricht einer bereits beim mexikanischen Markenamt IMPI registrierten Wortmarke oder er entspricht einem Namen, der einen gewissen Bekanntheitsgrad (notoriamente conocida) erreicht hat, oder einem berühmten (famosa) Namen;
Art. 9 III RAUDRS: Der Name enthält Wörter oder Bezeichnungen, die nach einem anderen Gesetz oder einer anderen Verordnung verboten sind;
Art. 9 IV RAUDRS: Der Name enthält Wörter, die anstößig, verletzend, beleidigend, diskriminierend oder gewalttätig nach einer zu diesem Zweck von der SE im DOF veröffentlichen Liste sind; oder
Art. 9 V RAUDRS: Die Firma enthält ausschließlich eine geografische Bezeichnung oder den Namen einer Organisation, eines öffentlichen Organs oder einer anderen öffentlichen Organisation nach einer zu diesem Zweck von der SE im DOF veröffentlichen Liste.
 

Rz. 29

Kurios mutet die Bestimmung des Art. 60 LGSM an, nach der ein Nicht-Gesellschafter, der veranlasst oder bewusst zulässt, dass sein persönlicher Name in der Firma einer S. de R.L. verwendet wird, persönlich bis zur höchsten Einlage eines Gesellschafters haftet.

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