Rz. 12

Inländische und ausländische natürliche wie juristische Personen können sich an einer S. de R.L. de C.V. beteiligen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 Ziff. I LGSM, wonach der Gründungsvertrag den Namen, die Nationalität und die Adresse der natürlichen Person oder den Sitz der ausländischen juristischen Person angeben muss. Art. 2 Ziff. II a) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LIE bestätigt, dass eine mexikanische Gesellschaft ausländische Anteilseigner haben kann.

 

Rz. 13

Nach Art. 23 a.E. CCF können auch Minderjährige Gesellschafter sein. Ihre Interessen werden durch den oder die gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

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