I. Überblick über das Gründungsverfahren

 

Rz. 3

Der mexikanische Notar gründet die S. de R.L., nachdem er den Gesellschaftsvertrag überprüft und den übereinstimmenden Willen der Gesellschafter festgestellt hat. Die Identität der Gesellschafter muss dem Notar durch persönliches Erscheinen oder Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden. Die Gesellschafter können sich im Gründungsverfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

 

Rz. 4

Die Gründung muss vor einem in Mexiko zugelassenen Notar erfolgen, der nicht am satzungsmäßig bestimmen Gesellschaftssitz oder im selben Bundesstaat ortsansässig sein muss.

 

Rz. 5

Ausländische natürliche Personen als Gesellschafter müssen aus ihrem Herkunftsland eine notariell beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde und ihren Reisepass im Original oder in notariell beglaubigter Kopie dem Notar beibringen. Sofern die natürliche Person als Gesellschafter zum Zeitpunkt der Gründung nicht in Mexiko steuerlich ansässig ist, ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamts des Herkunftslands erforderlich. Von ausländischen juristischen Personen als Gesellschaftern fordert der Notar den Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschaftssatzung und einen Auszug aus dem Handelsregister an. Sofern ein Gesellschafter sich vor dem Notar vertreten lässt, sind entsprechende Gründungsvollmachten erforderlich.

 

Rz. 6

Die vorgenannten Dokumente sollten nicht älter als sechs Monate sein. Mexiko ist wie Deutschland dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 beigetreten, sodass alle vorgenannten Dokumente im Ausland mit der Haager Apostille versehen werden müssen. Ist das Herkunftsland des Gesellschafters nicht Mitglied des Übereinkommens, bleibt das Legalisationsverfahren.

 

Rz. 7

Die Dokumente müssen durch einen in Mexiko vereidigten, von den Gerichten anerkannten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden. Eine Übersetzung bereits im Herkunftsland wird von den mexikanischen Behörden nicht anerkannt.

 

Rz. 8

Anschließend prüft der mexikanische Notar bei inländischen wie ausländischen Gesellschaften, ob die gesetzlichen Vertreter in den Satzungen Beschränkungen für die Gründung einer Tochtergesellschaft, beispielsweise dem Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter, unterliegen. Da das mexikanische Gesellschaftsrecht keine Trennung zwischen Außen- und Innenverhältnis kennt, fordert der Notar in diesen Fällen einen entsprechenden Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter an. Bei ausländischen Gesellschaften muss dieser ebenfalls den bereits genannten Formerfordernissen entsprechen.

 

Rz. 9

Mexikanische natürliche oder juristische Gesellschafter müssen nach Art. 27 B IX CFF in der Gründungsurkunde ihre persönliche mexikanische Steuernummer angeben und in die Gründungssatzung aufnehmen. Für Ausländer oder ausländische Gesellschaften entfällt nach Art. 27 A a.E., D I CFF diese Verpflichtung.

II. Gesellschafter

1. Mindestzahl an Gesellschaftern

 

Rz. 10

Im mexikanischen Gesellschaftsrecht sind für fast alle gängigen Gesellschaftsformen, so auch für die S. de R.L., mindestens zwei Gesellschafter erforderlich,[3] wie sich direkt aus Art. 58 LGSM ergibt. Soll nur ein Gesellschafter wirtschaftlich als Mehrheitsgesellschafter Bedeutung haben, bietet sich die Beteiligung des zweiten Gesellschafters, in Form einer juristischen oder natürlichen Person, mit einem symbolischen Anteil im Wert von 1 MXN an. Bei der Auswahl des zweiten Gesellschafters sollte berücksichtigt werden, dass auch mit einer Minderheitsbeteiligung Gesellschafterbeschlüsse in der Praxis trotz Stimmenminderheit blockiert oder verzögert werden können. Sofern die Gesellschafter deutsche juristische Personen sind, sollte außerdem Art. 10 Abs. 2 lit. a) des DBA DEU – MEX berücksichtigt werden: Dieser begrenzt die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Dividenden an Gesellschafter auf maximal 5 %, sofern der Gesellschafter über einen Anteil von mindestens 10 % an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

[3] Barrera Graf, Instituciones de Derecho Mercantil, S. 375.

2. Höchstzahl an Gesellschaftern

 

Rz. 11

Nach Art. 61 LGSM darf die S. de R.L. aus maximal 50 Gesellschaftern bestehen. Die S. de R.L. ist die einzige Gesellschaftsform, bei der die Gesellschafteranzahl begrenzt ist. Hintergrund ist der persönliche Charakter: Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft Sociedad Anónima oder anderen Gesellschaftsformen sollen die Gesellschafter sich persönlich kennen[4] können.

[4] Vásquez del Mercado, Asamblea, Fusión, Liquidación y Escisión de Sociedades Mercantiles, S. 286.

3. Wer kann Gesellschafter sein?

 

Rz. 12

Inländische und ausländische natürliche wie juristische Personen können sich an einer S. de R.L. de C.V. beteiligen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 Ziff. I LGSM, wonach der Gründungsvertrag den Namen, die Nationalität und die Adresse der natürlichen Person oder den Sitz der ausländischen juristischen Person angeben muss. Art. 2 Ziff. II a) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LIE bestätigt, dass eine mexikanische Gesellschaft ausländische Anteilseigner haben kann.

 

Rz. 13

Nach Art. 23 a.E. CCF können auch Minderjährige Gesellschafter sein. Ihr...

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