I. Haftung der Gesellschafter
Rz. 84
Wie der Begriff der Responsabilidad Limitada schon verrät, ist wie bei ähnlichen Rechtsinstituten auch bei der mexikanischen S. de R.L. die Haftung gemäß Art. 58 HS 1 LGSM nach Abschluss der Gründung und Einzahlung des Gesellschafterkapitals grundsätzlich auf die Gesellschaftereinlagen und somit auf das Kapital begrenzt.
Rz. 85
Eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung im Sinne eines "piercing the corporate vessel" ist nach höchstrichterlicher Rspr. nur im Falle eines evidenten Missbrauchs (flagrante abuso) möglich. Einen gesetzlich geregelten Fall enthält Art. 26 X CFF, nach dem der mexikanische Fiskus auf die Gesellschafter direkt zugreifen darf, wenn für die Begleichung einer Steuerschuld das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht und die Gesellschaft
a) |
keine Steuernummer beantragt hat oder |
b) |
ihren Sitz wechselt, jedoch die Steueradresse nicht ändert, |
c) |
keine Buchhaltung führt, diese unterdrückt oder zerstört, |
d) |
ihre Steueradresse aufgibt, |
e) |
eine falsche Steueradresse angibt, |
f) |
steuerliche Einbehalte, in erster Linie Quellensteuer wie beispielsweise die Einkommensteuer, nicht vornimmt, |
g) |
Scheingeschäfte zum Zweck der Steuervermeidung vornimmt, |
h) |
falsche steuerliche Abzüge vornimmt. |
Rz. 86
Die Haftung wird zwischen den Gesellschaftern nach dieser Vorschrift jeweils in der Höhe der Einlagen verteilt und ist auf diejenigen Gesellschafter beschränkt, die eine effektive Kontrolle auf die Gesellschaft ausgeübt haben oder zumindest ausüben konnten. Effektive Kontrolle wird verstanden als die Fähigkeit, der Gesellschaft in Gesellschafterversammlungen mit Stimmenmehrheit Entscheidungen auferlegen zu können.
Rz. 87
Ebenfalls zu erwähnen sind die mexikanische Verbandsstrafbarkeit und gewisse Bestimmungen im Arbeitsrecht zur Arbeitnehmerüberlassung, die bei Unternehmensgruppen der Muttergesellschaft ebenfalls in Durchbrechung der Haftungsbeschränkung Verpflichtungen auferlegen können, wenn die Tochtergesellschaft allein der Auslagerung des Personals dient.
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 88
Die Gesellschafter müssen nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 LGSM mit Namen und Anschrift in das Gesellschaftsbuch eingetragen werden, welches bei Gesellschafterwechseln entsprechend aktualisiert werden muss. Die gleiche Information muss nach Art. 73 Abs. 2 LGSM dem PSM übermittelt werden, sodass die Gesellschafterliste dort einsehbar ist. In das Handelsregister werden die Gesellschafter auf Wunsch nur bei Gründung eingetragen, sodass spätere Gesellschafterwechsel nicht zwingend aus diesem ersichtlich sind. Es ist also möglich, die Gesellschafterstruktur vor dem Handelsregister zu verbergen, nicht allerdings vor dem PSM.
III. Übertragung von Geschäftsanteilen
Rz. 89
Geschäftsanteile werden durch Abtretung übertragen.
Rz. 90
Nach Art. 58 HS 2 LGSM dürfen die Geschäftsanteile der S.de R.L. im Gegensatz zur S.A. nicht durch frei verkehrsfähige Aktien verbrieft werden, sondern setzen eine persönliche Inhaberschaft des Gesellschafters voraus. Die Übertragung eines Geschäftsanteils ist gemäß Art. 58 HS 3 LGSM ausschließlich zu den im LGSM genannten Bedingungen möglich.
Rz. 91
Für eine Übertragung mit Wirkung auch gegenüber Dritten (Publizitätswirkung) ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 2 LGSM die Eintragung in den Gesellschafter-Teil des Gesellschaftsbuches notwendig. Die neuere Gesellschafterstruktur muss gemäß Art. 50bis Abs. 1 CC i.V.m. Art. 73 Abs. 2 LGSM außerdem dem elektronischen System des Wirtschaftsministeriums PSM gemeldet werden. Eine notarielle Beglaubigung der Übertragung des Geschäftsanteils, wie im deutschen Recht, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Verkäufer zahlt Steuern in Höhe von 25 % auf den Verkaufspreis oder alternativ 35 % auf den Verkaufsgewinn. Um die Abtretung und den gezahlten Kaufpreis vor den Steuerbehörden beweisen zu können, empfiehlt sich ein schriftlicher Kaufvertrag oder anderer Abtretungsvertrag und unter Umständen auch eine freiwillige notarielle Beglaubigung, um das fecha cierta-Kriterium zu erfüllen.
Rz. 92
Der Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil abzutreten, muss die Gesellschaft zuvor benachrichtigen, damit eine Gesellschafterversammlung einberufen wird. Die Einberufung muss zudem gemäß Art. 73 Abs. 2 LGSM i.V.m. Art. 50bis CC im PSM veröffentlicht werden.
Rz. 93
Nach Art. 65 LGSM muss die Gesellschaft in Form einer Gesellschafterversammlung (Art. 78 IX LGSM) der Übertragung von Geschäftsanteilen oder der Aufnahme neuer Gesellschafter mit der Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals vor Verkauf zustimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag kein höheres Quorum vorsieht. Diese Vorschrift lässt sich nicht im Gesellschaftsvertrag zugunsten einer einfachen Mehrheit abbedingen. Der Gesellschaftsvertrag kann umgekehrt aber den Verkauf von Geschäftsanteilen ganz untersagen.
Rz. 94
Im Todesfall geht der Geschäftsanteil automatisch auf die Erben über, sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall keine Auflösung ...