Rz. 3
Der mexikanische Notar gründet die S. de R.L., nachdem er den Gesellschaftsvertrag überprüft und den übereinstimmenden Willen der Gesellschafter festgestellt hat. Die Identität der Gesellschafter muss dem Notar durch persönliches Erscheinen oder Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden. Die Gesellschafter können sich im Gründungsverfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Rz. 4
Die Gründung muss vor einem in Mexiko zugelassenen Notar erfolgen, der nicht am satzungsmäßig bestimmen Gesellschaftssitz oder im selben Bundesstaat ortsansässig sein muss.
Rz. 5
Ausländische natürliche Personen als Gesellschafter müssen aus ihrem Herkunftsland eine notariell beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde und ihren Reisepass im Original oder in notariell beglaubigter Kopie dem Notar beibringen. Sofern die natürliche Person als Gesellschafter zum Zeitpunkt der Gründung nicht in Mexiko steuerlich ansässig ist, ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamts des Herkunftslands erforderlich. Von ausländischen juristischen Personen als Gesellschaftern fordert der Notar den Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschaftssatzung und einen Auszug aus dem Handelsregister an. Sofern ein Gesellschafter sich vor dem Notar vertreten lässt, sind entsprechende Gründungsvollmachten erforderlich.
Rz. 6
Die vorgenannten Dokumente sollten nicht älter als sechs Monate sein. Mexiko ist wie Deutschland dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 beigetreten, sodass alle vorgenannten Dokumente im Ausland mit der Haager Apostille versehen werden müssen. Ist das Herkunftsland des Gesellschafters nicht Mitglied des Übereinkommens, bleibt das Legalisationsverfahren.
Rz. 7
Die Dokumente müssen durch einen in Mexiko vereidigten, von den Gerichten anerkannten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden. Eine Übersetzung bereits im Herkunftsland wird von den mexikanischen Behörden nicht anerkannt.
Rz. 8
Anschließend prüft der mexikanische Notar bei inländischen wie ausländischen Gesellschaften, ob die gesetzlichen Vertreter in den Satzungen Beschränkungen für die Gründung einer Tochtergesellschaft, beispielsweise dem Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter, unterliegen. Da das mexikanische Gesellschaftsrecht keine Trennung zwischen Außen- und Innenverhältnis kennt, fordert der Notar in diesen Fällen einen entsprechenden Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter an. Bei ausländischen Gesellschaften muss dieser ebenfalls den bereits genannten Formerfordernissen entsprechen.
Rz. 9
Mexikanische natürliche oder juristische Gesellschafter müssen nach Art. 27 B IX CFF in der Gründungsurkunde ihre persönliche mexikanische Steuernummer angeben und in die Gründungssatzung aufnehmen. Für Ausländer oder ausländische Gesellschaften entfällt nach Art. 27 A a.E., D I CFF diese Verpflichtung.