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Die Gesellschafter müssen nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 LGSM mit Namen und Anschrift in das Gesellschaftsbuch eingetragen werden, welches bei Gesellschafterwechseln entsprechend aktualisiert werden muss. Die gleiche Information muss nach Art. 73 Abs. 2 LGSM dem PSM übermittelt werden, sodass die Gesellschafterliste dort einsehbar ist. In das Handelsregister werden die Gesellschafter auf Wunsch nur bei Gründung eingetragen, sodass spätere Gesellschafterwechsel nicht zwingend aus diesem ersichtlich sind. Es ist also möglich, die Gesellschafterstruktur vor dem Handelsregister zu verbergen, nicht allerdings vor dem PSM.

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