1. Zuständigkeit von Behörden und Gerichten
Rz. 15
Sofern eine S. de R.L. sich mit ausländischen Gesellschaftern gründet oder zu einem späteren Zeitpunkt ausländische Gesellschafter aufnimmt, hat nach Art. 32 LIE eine Meldung an das nichtöffentliche RNIE zu erfolgen, welches unter Aufsicht des mexikanischen Wirtschaftsministeriums (Secretaria de Economía) steht und alle Auslandsbeteiligungen in Mexiko erfasst. Die Gründung erfolgt vor dem Notar. Der Notar ist nach Art. 27 V CFF verpflichtet, die Identität und die Steuernummern der Gesellschafter an das örtlich zuständige Finanzamt SAT zu melden und dafür zu sorgen, dass die frisch gegründete S. de R.L. umgehend eine Steuernummer anmeldet. Unterlässt die Gesellschaft eine solche Anmeldung, muss der Notar nach Art. 27 A V, b VIII CFF über das Notarportal DeclaraNOT, mit welchem er über eine erweiterte qualifizierte elektronische Signatur mit dem Finanzamt kommunizieren kann, eine entsprechende Meldung abgeben, um eine eigene Haftung zu vermeiden.
2. Notwendigkeit der Registereintragung
Rz. 16
Die Verpflichtung zur Eintragung in das RPC ergibt sich aus Art. 19 HS 2 CC, wonach sich Handelsgesellschaften bei Gründung eintragen müssen.
Rz. 17
In das Handelsregister eingetragen werden müssen zwingend im Falle der S. de R.L. nach Art. 21 CC: Firma, Gesellschafts- bzw. Geschäftszweck und Branche, das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, welches in den meisten Fällen, aber nicht zwingend, mit dem Gründungsdatum identisch ist, der Gesellschaftssitz und Zweigniederlassungen und der eigentliche Gründungsakt vor dem Notar.
3. Elektronisches Handelsregister
Rz. 18
Das Handelsregister wird seit 2009 nach Art. 20 CC elektronisch geführt. Für ältere Eintragungen muss in das physische Handelsregister des entsprechenden Bundesstaates vor Ort Einsicht genommen werden. Die Umsetzung ist erst mit einer weiteren Reform 2014 wirklich erfolgt, sodass man erst seit diesem Zeitpunkt wirklich von einem funktionierenden elektronischen Handelsregister sprechen kann.
4. Staatliche Genehmigungserfordernisse
Rz. 19
Ganz dem mexikanischen Staat vorbehalten sind nach Art. 5 Ziff. I LIE die Exploration von Erdöl und allen anderen Kohlenwasserstoffen, die Überwachung und Kontrolle des Stromnetzes nach Art. 5 Ziff. III LIE, nach Art. 5 Ziff. IV und V LIE die Erzeugung radioaktiver Energie sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Radio- und Funkanlagen nach Art. 5 Ziff. VII und VIII LIE, die Ausgabe von Banknoten und Prägung von Münzen nach Art. 5 Ziff. XI und XII LIE, die Überwachung, Kontrolle und Sicherheit und von Häfen, Flughäfen und Helikopterlandeplätzen nach Art. 5 Ziff. XIII LIE sowie die in Spezialgesetzen genannten Aktivitäten.
Rz. 20
Art. 6 Abs. 1 Ziff. I und V LIE behalten den nationalen Transport über Land von Passagieren, Touristen oder Fracht, ausgenommen Nachrichten und Paketdienste, sowie den Betrieb von Entwicklungsbanken allein mexikanischen natürlichen Personen und juristischen Personen mit ausschließlich mexikanischen Anteilseignern vor.
Rz. 21
Daneben kann sich eine Beschränkung nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. VI LIE auch aus Spezialgesetzen ergeben, wie beispielsweise in Bereichen, die für die nationale Sicherheit oder Rohstoffe relevant sind. Auch eine indirekte oder versteckte Beteiligung ist Ausländern in den vorgenannten Bereichen nach Art. 6 Abs. 2 LIE ausdrücklich verboten.
Rz. 22
Eine Minderheitsbeteiligung von bis zu 49 % ist ausländischen Gesellschaftern nach Art. 7 Ziff. III LIE gestattet bei der Herstellung von Explosivstoffen, Munition und Waffen (p), dem Druck und Vertrieb von nationalen Zeitungen und Presseerzeugnissen (q), der Binnen- und Seefischerei, dem Betrieb von Hafenanlagen, Fluglotsendiensten (u), der Reederei für nationalen Transport mit Ausnahme von Kreuzfahrtschiffen (v), dem Vertrieb von Kraftstoff und Schmierstoffen für Frachtverkehr, Flugzeuge und Schienenverkehr, Radiobetrieb und nationalen Flugverkehr (y).
Rz. 23
Nach Art. 8 LIE ist für einige wirtschaftliche Aktivitäten, die dort im Einzelnen aufgeführt sind, die Zustimmung der Comisión Nacional de Inversiones Extranjeras notwendig.
Rz. 24
Mexiko zeichnet sich grundsätzlich als Land mit einer hohen Offenheit und wenig Regulierung hinsichtlich fremder Investoren aus.
Rz. 25
Nach Art. 27 Abs. 10 Ziff. I Constitucion Politica dürfen nur Mexikaner und mexikanische Gesellschaften in einem Bereich von 100 km zu den Landesgrenzen und 50 km zur Küste Grundstücke erwerben. Einer mexikanischen Gesellschaft mit ausländischen Anteilseignern ist ein Erwerb gestattet...