Rz. 124
Ziel des mexikanischen Insolvenzgesetzes ist es, nach Möglichkeit insolvente Unternehmen zu erhalten. Das Gesetz priorisiert Schlichtungsverhandlungen und freiwillige Vereinbarungen, sodass Unternehmen in der Insolvenz mit ihren Gläubigern eine Vereinbarung treffen können, um Schulden und Verbindlichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu begleichen oder teilweise zu erlassen. Sofern dies nicht mehr möglich ist, richtet das Recht ein Verfahren zur Liquidation der Vermögenswerte der Gesellschaft zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten nach einer gesetzlich festgelegten Rangordnung zwischen verschiedenen Klassen von Gläubigern ein. Dem Insolvenzverfahren steht ein Richter vor, der von einem Wirtschaftsprüfer, einem Mediator und einem Rechtspfleger unterstützt wird.
Rz. 125
Das mexikanische Insolvenzgesetz (Ley de Concursos Mercantiles) betrachtet in seinen Art. 9 und 10 eine mexikanische Handelsgesellschaft nur dann als zahlungsunfähig, wenn sie ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht nachkommen kann. Eine ähnliche Regelung wie Art. 18 oder 19 der deutschen Insolvenzordnung, die einen Geschäftsführer bereits zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, wenn Zahlungsunfähigkeit oder eine allgemeine Überschuldung drohen, ist dem mexikanischen Recht unbekannt. Um als zahlungsunfähig zu gelten, muss die S. de R.L. zwei unbezahlte fällige Rechnungen gegenüber Gläubigern haben und das Gesellschaftsvermögen darf nicht ausreichen, mindestens 80 % aller laufenden offenen und fälligen Rechnungen zu decken.
Rz. 126
Auch wenn sich die Gesellschaft in einer Insolvenzsituation befindet, ist der Geschäftsführer im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen nicht verpflichtet, diese (unverzüglich) zu beantragen. Gemäß Art. 20 Ley de Concursos Mercantiles kann der Geschäftsführer in seinem eigenen Interesse und zu seinem eigenen Schutz Insolvenz anmelden. Art. 21 Ley de Concursos Mercantiles berechtigt Gläubiger der Gesellschaft und die Staatsanwaltschaft (Ministerio Público), ein Insolvenzverfahren zu beantragen, verpflichtet sie aber nicht.
Rz. 127
Da der Geschäftsführer keine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung hat, ergeben sich aus dem Unterlassen der Anmeldung keine unmittelbaren zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Allerdings gelten nach Art. 113 und 114 Ley de Concursos Mercantiles alle Rechtshandlungen des Geschäftsführers oder der Gesellschafter in den letzten 270 zurückgezählten Tagen ab einem Insolvenzantrag, bei denen vorsätzlich Vermögenswerte oder Rechte der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden, die die Einziehungsrechte der Gläubiger beeinträchtigen, als betrügerische Handlungen der Gesellschaft. Solche Handlungen können vom Gericht für nichtig erklärt werden und eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Rz. 128
Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Einlage beschränkt.