Wohnungseigentümer K fühlt sich durch den Mieter X der Wohnungseigentümer B1 und B2 im Gebrauch seiner Wohnung gestört (lautes Hundegebell, Poltern und Trampeln, Türenknallen, laute Streitgespräche, Partylärm). K wendet sich daher an B1 und B2 mit dem Wunsch, dass diese den Mietvertrag mit X kündigen mögen. B1 und B2 rufen den Mieter an, unterrichten ihn über die Beschwerde, weisen auf die Ruhezeiten in der Hausordnung hin und fordern X auf, sich an die Hausordnung zu halten.

Da der Lärm anhält, lässt K B2 durch seinen Anwalt R abmahnen. Dafür muss K dem R 480,12 EUR zahlen. Im August 2020 klagt K außerdem gegen B1 und B2 auf Unterlassung. Nach einer Befragung der anderen Wohnungseigentümer und Bewohner mahnen B1 und B2 jetzt den X ab und erklären, im Wiederholungsfall eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags auszusprechen. In der Folge kündigen sie den Mietvertrag im April 2021 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. X zieht daraufhin aus und die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Streitig ist nur noch, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?