Leitsatz

Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.

 

Fakten:

Die Wohnanlage mit 66 Einheiten war ursprünglich an eine Gemeinschaftsantenne angeschlossen. Nach Einführung des Digitalfernsehens entfernte der Vermieter die Gemeinschaftsantenne und installierte vorübergehend eine Satellitenanlage, mit der wie bei der alten Gemeinschaftsantenne 5 Fernsehprogramme empfangen werden können. Der Vermieter will die Wohnanlage nunmehr an ein rückkanalfähiges Breitbandkabel anschließen, mit dem 34 analoge Fernsehprogramme und 30 Hörfunkprogramme sowie mit Decoder 60 weitere digitale Fernsehprogramme empfangen werden können. Der Vermieter will hierfür die Miete um monatlich insgesamt 16 Euro erhöhen. Ein Mieter verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, dass seit Einführung des Digitalfernsehens der Empfang in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer Set-Top-Box möglich sei. Der BGH entscheidet, dass der Vermieter einen Anspruch darauf hat, dass der Mieter den Anschluss an das Kabelnetz duldet. Der Mieter hat Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist objektiv nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Danach stellt der Kabelanschluss hier eine Wohnwertverbesserung dar, da der Mieter bislang nur 5 Programme empfangen konnte. Der Vermieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, kann die Art und Weise, wie er den Wohnwert seiner Wohnungen verbessert, bis zur Grenze der "Luxusmodernisierung" selbst auswählen. Der Anschluss an das Breitbandkabel ist keine Luxusmodernisierung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 253/04

Fazit:

Der BGH schreibt fest, dass der Anschluss an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz vom Mieter zu dulden ist, wenn er vorher weniger Programme empfangen konnte. Den Einwand, Digitalfernsehen sei billiger, hält der BGH nicht für durchgreifend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge