Soweit die Mietpreisvereinbarung gegen die §§ 556d, 556e BGB verstößt, steht dem Mieter ein Bereicherungsanspruch zu.[1] In § 556g Abs. 1 Satz 4 BGB ist geregelt, dass die §§ 814 und 817 Satz 2 BGB nicht gelten. Nach § 814 BGB kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sowohl der Leistende als auch der Empfänger gegen das Verbot verstoßen haben.[2]

Der Bereicherungsanspruch scheitert also nicht an dem Umstand, dass der Mieter den Gesetzesverstoß gekannt hat. Der Ausschluss der §§ 814, 817 Abs. 2 BGB gilt allerdings nur für Rückforderungsansprüche, die auf einen Verstoß gegen die §§ 556d und 556e BGB gestützt werden, nicht für Bereicherungsansprüche bei einem eventuellen Verstoß gegen § 5 WiStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge