Alexander C. Blankenstein
Dem Mieter steht frühestens nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters ein Anspruch auf Kautionsrückzahlung bzw. Freigabe der Sicherheit zu. Dieser Rückzahlungs- bzw. Freigabeanspruch steht dem Mieter selbstverständlich auch ohne entsprechende vertragliche Abrede zu.
Beendetes Mietverhältnis
Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist. Beendet ist das Mietverhältnis dann, wenn der Mieter die Mietsache zurückgegeben hat. Mit Rückgabe der Mietsache ist der Kautionsrückzahlungsanspruch erfüllbar, aber noch nicht fällig. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.
Prüffrist
Grundsätzlich wird der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf. Nach der Instanz-Rechtsprechung ist spätestens innerhalb der nächsten 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Ausdrücklich klarzustellen ist, dass stets die Maßgaben des Einzelfalls mit Blick auf die Prüffrist des Vermieters zu berücksichtigen sind.
Mietverhältnis endet zum 31. Dezember
Endet das Mietverhältnis zum 31. Dezember, liegen dem Vermieter in aller Regel im Februar die Daten des Abrechnungsdienstleisters hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Er ist dann in der Lage, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Zu diesem Zeitpunkt ist er auch bereits einige Wochen im Besitz der Mietsache und kann diese auf Beschädigungen durch die Mieter untersuchen. In diesem Fall dürfte dem Vermieter eine maximale Prüffrist von 3 Monaten zuzubilligen sein.
Ist es dem Vermieter nicht möglich, die Betriebskostenabrechnung binnen angemessener Prüffrist zu erstellen, etwa weil ihm insbesondere die Daten des Abrechnungsdienstleisters noch nicht vorliegen, kann der Vermieter, wenn es in der Vergangenheit regelmäßig zu Nachzahlungsansprüchen gegen den Mieter aus der Betriebskostenabrechnung gekommen war, einen angemessenen Betrag zurückbehalten. In diesem Fall ist der Vermieter jedoch nur berechtigt, den auf die Nachforderung voraussichtlich entfallenden Anteil der Kaution zurückzubehalten, die restliche Kaution ist zurückzuzahlen.