Problem |
Sachverhalt |
Folge |
Entscheidung |
Lärm |
Hier werden Störungen behandelt, die durch eher technisch bedingte Umstände verursacht werden. Störungen, die auf andere Bewohner und Nachbarn zurückgehen, werden und "Nachbarn stören" behandelt.
s. weiter auch unter anfängliche Mängel. |
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Abschirmung entfällt, Intensivierung |
Ein Haus, das das Haus abschirmt, in dem M ein Atelier gemietet hat, wird abgerissen. Außerdem wird eine Hochbahn wieder in Betrieb genommen. Der Lärm intensiviert sich. M mindert die Miete. |
Dies ist ungerechtfertigt; denn wer in der Innenstadt mietet, ist gegen derartige Veränderungen, die keine der Parteien zu vertreten hat, nicht gefeit. M muss mit ähnlichen Entwicklungen rechnen. |
AG Schöneberg GE 1996, 1499 |
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Althergebrachte Veranstaltungen |
M mietet eine Wohnung in einer Burg, in der seit alters her Veranstaltungen stattfinden. |
M kann Unterlassung von Lärm in der Nacht bzw. ab 22 Uhr verlangen und von solchen Störungen, die nach Mietbeginn begonnen haben. |
LG Landshut NZM 1998, 762 |
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Aufzug |
s. unten unter Fahrstuhl |
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Bäckerei (Kenntnis) |
s. unter Nachbarn stören |
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Bahntrasse, Intensivierung |
M mindert die Miete, weil sich der Lärm, der von der benachbarten Bahntrasse ausgeht, durch deren Ausbau und die danach erfolgte Nutzung durch ICE-Züge intensiviert hat. |
Eine Minderung der Miete ist nicht eingetreten. M wusste bei Vertragsschluss, dass die Bahntrasse existiert. Er konnte nicht davon ausgehen, dass diese unverändert bleiben würde. Dabei bleibt es auch dann, wenn VM bei Vermietung angegeben hat, eine Veränderung stehe nicht bevor; denn es ist nicht davon auszugehen, dass VM dies wider besseres Wissen tat und mehr wusste als M. |
LG Berlin (63 S 398/07) GE 2009, 53 - siehe auch AG Spandau (4 C 207/08) GE 2009, 54 |
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Bauarbeiten |
s.u. Bauarbeiten im/am Haus bzw. in der Umgebung |
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Dachgeschoss wird ausgebaut |
s. unter Bauarbeiten im/am Haus |
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Dielen knarren |
s. unter Fußboden |
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Dunstabzug, Veränderung |
Ein Lichtschacht mit einer Fläche von 4 x 4 m, zu dem die Fenster von Nebenräumen ausgerichtet sind. Von der Wohnung kann M auf eine Plattform gelangen, die im Mietvertrag nicht als mitvermietet genannt ist, die M aber als Terrasse nutzt. Bei Vermietung befindet sich im EG des Hauses eine Bankfiliale. Diese wird aufgegeben. VM vermietet die Räume an einen Gastwirt. Dieser lässt eine Dunstabzugsanlage installieren. Deren Abluftrohr wird durch den Lichtschacht geführt und endet an der von M genutzten "Terrasse". M begehrt, dass die Abluftanlage zeitweilig nicht genutzt werde. Er meint, die Miete sei gemindert, wenn diesem Anspruch nicht entsprochen werde. Er begründet dies, dass er durch die Geräusche der Abluftanlage belästigt werde - obwohl diese sich innerhalb des durch die entsprechenden Vorschriften vorgegebenen Rahmens halten. |
M hat keinen Anspruch auf Wahrung des bei Vermietung bestehenden Status quo. Er muss Änderungen der Nutzung von Räumen und deren Folgen hinnehmen, solange die dadurch bedingten Belästigungen sich im Rahmen der technischen Normen halten. Sein Wunsch, dass die Verhältnisse sich nicht ändern, hat keinen Einfluss auf die Verpflichtungen VMs. Anderes kann nur dann gelten, wenn VM diesen Wunsch (bzw. die faktische Nutzung) nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch billigt. M kann deshalb keinen Anspruch auf ungestörte Nutzung der nicht vermieteten Terrasse geltend machen. Die Lärmbelastung, die sich auf seine Wohnung nur kaum merklich auswirkt, stellt deshalb keinen Mangel dar. |
BGH (VIII ZR 300/08) GE 2009, 1426, WuM 2009, 659 |
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Fahrstuhl |
In der Wohnung sind die Bremsgeräusche des Fahrstuhls zu hören. Der entsprechende DIN-Wert ist überschritten. |
Minderung 10 %. |
LG Berlin (67 S 241/08) GE 2011, 58 |
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Der Aufzug verursacht Geräusche, die über 10 dB (A) liegen. Der Wert, der bei Errichtung des Hauses vorgegeben war, ist nicht überschritten - wohl aber der, der bei Ausbau der von M genutzten Dachgeschosswohnung galt. |
Die Miete ist gemindert. |
AG Wiesbaden (93 C 2004/05) WuM 2006, 219 |
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Fahrstuhl verursacht ein Geräusch, das über 30 dB liegt. |
Minderung berechtigt. |
AG Schöneberg WuM 1982, 183 |
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Fluglärm |
s. dazu auch unter Dritte (stören) |
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Mietvertrag aus dem Jahr 1968. Die Wohnung liegt in der Nähe des Flughafens Schönefeld, der in der damaligen DDR betrieben wurde. M beruft sich auf Minderung der Miete wegen des nunmehr verstärkten Flugverkehrs und der so verursachten Lärmbelästigung. |
Kein Mangel, keine Minderung, da M bereits bei Vertragsschluss damit rechnen musste, dass der vom Flugverkehr ausgehende Lärm sich intensivieren könnte. Das gilt, weil schon bei Vertragsschluss Hoffnung bestand, dass die Grenze fallen würde - und für diesen Fall mit einer Intensivierung des Flugverkehrs zu rechnen war. Zudem wohnt M in einer Großstadt, deren Lärm und dessen Veränderlichkeit hinzunehmen sind. |
LG Berlin (67 S 275/12) GE 2013, 487, ZMR 2014, 123 |
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Das Haus befindet sich in Nachbarschaft zu einem Klinikum. Dort wird ein Landeplatz für Hubschrauber angelegt. M wi... |