Den Zeitpunkt der ersten Beeinträchtigung festzustellen, dürfte in vielen Fällen problematisch sein.

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn mit Materiallieferung und ­-lagerung

Wird am 1.5. das Material für die geplante Wärmedämmung angeliefert und am 1.6. die Fassade eingerüstet, so dürfte die Frist bereits am 1.5. beginnen, wenn es aufgrund der Anlieferung und Lagerung des Materials zu Behinderungen kommt.

Störungsfreie Zeiten haben auf den Fristenlauf keinen Einfluss. In der Gesetzesbegründung ist hierzu u. a. vermerkt, dass der Vermieter durch die 3-Monats-Grenze zur zügigen Durchführung der Baumaßnahme angehalten werden soll. Damit stünde es nicht im Einklang, wenn der Zeitraum des Minderungsausschlusses nach der Zeit der Gebrauchsbeeinträchtigung bemessen würde.

 
Praxis-Beispiel

Beginn und Unterbrechung der Bauarbeiten

Wird eine Modernisierungsmaßnahme im Mai begonnen, im Juni und Juli unterbrochen und im August fortgesetzt, so beginnt der Minderungsausschluss im Mai und endet im Juli.

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