Bei der Gewerbemiete liegt ein Mangel vor,

  • wenn ein Lagerraum die vereinbarte Nutzlast nicht tragen kann[1],
  • wenn in einem Restaurant die Lüftungsanlage ausfällt[2],
  • wenn Büroräume nicht mit einem Sonnenschutz versehen sind und sich deshalb nicht nur gelegentlich stark (über 26° C) aufheizen[3],
  • wenn der Fußboden in einem Alten- und Pflegeheim so beschaffen ist, dass eine Stolpergefahr besteht.[4]
[1] BGH, Urteil v. 6.5.1958, VIII ZR 66/57, BB 1958 S. 575.
[2] BGH, Urteil v. 27.2.1991, XII ZR 47/90, NJW-RR 1991 S. 779.

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