§ 8 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG definiert ein Nichtwohngebäude in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG als ein Gebäude, das nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. In einem solchen Gebäude können durchaus auch einzelne Einheiten zu Wohnzwecken dienen.

Auf ein Nichtwohngebäude findet das Stufenmodell insgesamt keine Anwendung, da derzeit noch keine statistischen Daten vorliegen. Insoweit werden die Kohlendioxidkosten jeweils vom Vermieter und Mieter zu je 50 % getragen. Nach § 8 Abs. 4 CO2KostAufG wird die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.

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