Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den nach § 5 Abs. 2 CO2KostAufG auf ihn entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind nach § 6 Abs. 1 CO2KostAufG in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die zwar keine Wohnräume sind, sich aber in einem Wohngebäude befinden, unwirksam. Entsprechendes gilt nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG für die Mieter von Einheiten in Nichtwohngebäuden. Diese dürfen nicht mit mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten belastet werden.

In beiden Fällen ist es selbstverständlich möglich, dass sich der Vermieter verpflichtet, einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen, als er nach Maßgabe des CO2KostAufG zu tragen hätte oder auch die Kohlendioxidkosten ganz zu tragen.

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