In der Regel liegen einem Mietspiegel diejenigen Mietpreise zugrunde, die für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ortsüblich sind. Dies führt zu der Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen für ein Einfamilienhaus mit einem Mietspiegel begründet werden kann, der keine Entgelte für vermietete Einfamilienhäuser ausweist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein so begründetes Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich formell wirksam, weil ein für Mehrfamilienhäuser geltender Mietspiegel auch Anhaltspunkte für die Mietpreise von Einfamilienhäusern gibt.

 
Achtung

Werte im Mietspiegel nicht überschreiten

Allerdings dürfen die in dem Mietspiegel ausgewiesenen Werte nicht überschritten werden.

Diese Ansicht beruht auf der Erwägung, dass der Mieter bei einer solchen Mieterhöhung nicht benachteiligt wird, weil für Einfamilienhäuser ein höherer Mietpreis bezahlt wird als für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.[1]

 
Wichtig

Einzelfall prüfen

Im Einzelfall kann etwas anderes gelten. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür müssen jedoch vom Mieter vorgetragen werden.

[1] BGH, Urteil v. 17.9.2008, VIII ZR 58/08; ebenso: LG Mönchengladbach, ZMR 1997 S. 600; LG Hagen, ZMR 1997 S. 474; Kniep, NZM 2000, S. 166; Artz, in MünchKomm, § 558a BGB Rn. 17; a. A.: Börstinghaus, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a BGB Rn. 35; Emmerich, in Staudinger (2006), § 558a BGB Rn. 24; Lammel, Wohnraummietrecht, § 558a BGB Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, § 558a BGB Rn. 8.

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