Leitsatz
Bei einem Mietvertrag mit einer GbR als Mieter trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter auch dann die in §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB bestimmte Nachhaftung, wenn ein ursprünglich befristeter Mietvertrag nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters über den vertraglich bestimmten Endpunkt hinaus gem. § 545 BGB fortgesetzt wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Normenkette
HGB § 160 Abs. 1; BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 204 Abs. 1, 545, 736 Abs. 2
Kommentar
Zwischen dem Eigentümer und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht ein bis zum 30.6.2006 befristeter Mietvertrag über einen Verkaufsstand für Backwaren. Die GbR bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus den Gesellschaftern A und B. Der Gesellschafter B ist zum 1.5.2005 aus der GbR ausgeschieden. Der Verkaufsstand wurde von A weiterbetrieben, und zwar über das vertraglich vereinbarte Mietende hinaus. Der Vermieter hat der Vertragsfortsetzung nicht widersprochen. Im Januar 2008 geriet A in Zahlungsschwierigkeiten, sodass er die Mieten für die Monate Januar bis Juli 2008 nicht mehr bezahlen konnte. Der Vermieter hat den früheren Gesellschafter B auf Zahlung dieser Mieten in Anspruch genommen.
Grundsätzlich haftet jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen. Scheidet ein Gesellschafter aus, trifft ihn gem. § 736 Abs. 2 BGB die für Personenhandelsgesellschaften bestimmte Nachhaftung. Diese Nachhaftung besteht für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, "wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden" (§ 160 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Ansprüche auf Zahlung von Miete werden durch den Abschluss des Mietvertrags begründet. Daraus folgt, dass ein zum 1.5.2005 ausgeschiedener Gesellschafter für alle Mietzinsansprüche haftet, die bis zum 30.4.2010 fällig werden.
Fraglich ist jedoch, ob die Nachhaftung auch dann besteht, wenn ein ursprünglich befristeter Mietvertrag nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters über den vertraglich bestimmten Endpunkt hinaus fortgesetzt wird. Der BGH hat dies für den Fall bejaht, dass die Fortsetzung aufgrund einer Verlängerungsklausel erfolgt, weil in diesem Fall kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern der bisherige Vertrag fortgesetzt wird (BGH, Urteil v. 29.4.2002, II ZR 330/00, NJW 2002 S. 2170. Das KG führt im Anschluss hieran aus, dass dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn das Mietverhältnis kraft gesetzlicher Anordnung gem. § 545 BGB verlängert wird.
Für die Nachhaftung ist weiter erforderlich, dass der Vermieter innerhalb der 5-Jahres-Frist Klage erhebt (§§ 160 Abs. 1 HGB, 197 Abs. 1 Nr. 3, 204 Abs. 1 BGB).
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2009, 8 U 76/09KG Berlin, Beschluss v. 25.5.2009, 8 U 76/09, NJOZ 2010 S. 24