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Mietvorvertrag

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mietvorverträge werden in der Regel über solche Mietobjekte geschlossen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht fertiggestellt sind. Hier kann es sinnvoll sein, wenn sich die beiden Parteien über die spätere Vermietung zu bestimmten Rahmenbedingungen in einem Vorvertrag einigen und die Einzelheiten dem später abzuschließenden Hauptvertrag vorbehalten. Allgemein ist ein Vorvertrag immer dann sinnvoll, wenn ein endgültiger Vertrag nicht möglich ist oder gewichtige Gründe dagegen sprechen.

Alternativ kann bei dieser Konstellation auch ein aufschiebend bedingter, endgültiger Mietvertrag geschlossen werden, bei dem die Bedingung die Fertigstellung des Objekts ist, zu dem der Mietvertrag beginnt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Planbarkeit können auch Fristen vereinbart werden, zu dem das Objekt spätestens bezugsfertig sein soll. Seien Sie dann aber vorsichtig mit festen Terminzusagen, da Schadensersatz in unbestimmter Höhe droht, wenn diese nicht eingehalten werden können.

1 Zustandekommen

Für das wirksame Zustandekommen eines Vorvertrags reicht es aus, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass dem Mietinteressenten das Mietobjekt überlassen werden soll und Klarheit über die wesentlichen Mietbedingungen besteht. Zu den wesentlichen Mietbedingungen gehört

  • die Einigung über das Mietobjekt (Straße, Hausnummer, Stockwerk etc.),
  • die Mietdauer und
  • die Entgeltlichkeit.

    Ist kein bestimmter Mietpreis vereinbart, so kann die Auslegung ergeben, dass die angemessene oder die ortsübliche Miete als geschuldet gilt.[1] Dem Klarheitsgebot ist Genüge getan, wenn die Parteivereinbarungen ein solches Maß an Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass der Inhalt des Vertrags im Streitfall richterlich festgestellt werden kann. Alle weiteren Einzelheiten können den späteren Verhand...

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