OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.3.2014, S 0172 A - 3 - St 53

Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S. des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.

Diese Regelsätze wurden in Hessen wie folgt festgesetzt:

  Haushaltsvorstände Ehepaare oder Sonstige Haushaltsangehörige
  und Alleinstehende (sog. Eckregelsatz) Lebenspartner, die zusammen leben (90 % Eckregelsatz) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ab Vollendung des 14. Lebensjahres
Zeitraum EUR EUR EUR EUR
ab 1.1.2005 345 311 207 276
ab 1.7.2007 347 312 208 278
ab 1.7.2008 351 316 211 281

Ab 1.7.2009 wurden die Regelsätze neu eingeteilt und wie folgt festgesetzt:

  Haushaltsvorstände Ehepaare oder Sonstige Haushaltsangehörige
  und Alleinstehende (sog. Eckregelsatz) Lebenspartner, die zusammen leben (90 % Eckregelsatz) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ab Beginn des 15. Lebens jahres
ab 1.7.2009 359 323 215 251 287

Ab 1.1.2011 wurden die Regelsätze neu bemessen und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 geändert. Nunmehr werden die Regelsätze vom Bund ermittelt. Da Hessen von der Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung keinen Gebrauch gemacht hat, gelten diese vom Bund ermittelten Regelsatzfestsetzungen. Hiernach gilt ab 1.1.2011 Folgendes:

Regel- Inhalt Regelsätze in EUR gültig ab dem:
bedarfsstufen   1.1.2011 1.1.2012 1.1.2013 1.1.2014
1 Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt 364 374 382 391
2 Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen 328 337 345 353
3 Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt 291 299 306 313
4 Für einen leistungsberechtigten Jugendlichen oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 287 287 289 296
5 Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 251 255 261
6 Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 219 224 229
 

Normenkette

KStG § 5

AO 1977 § 53 Nr. 2 Satz 1

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