Leitsatz
Die im Jahre 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Jahre 1985 geschieden. Die geschiedene Ehefrau lebte seit 1986 mit ihrer Freundin in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft. Sie teilte sich mit ihr die Miete für die gemeinsam bewohnte Dreizimmerwohnung. Sowohl die geschiedene Ehefrau als auch ihre Partnerin waren ganztägig als Verkäuferin tätig.
Sachverhalt
Im Lauf des Jahres 1991 forderte die geschiedene Ehefrau (Klägerin) ihren geschiedenen Ehemann (Beklagten) auf, nachehelichen Unterhalt in Höhe von DM 533,99 an sie zu zahlen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und verlangte Elementarunterhalt von DM 487 und Vorsorgeunterhalt von DM 106. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und begehrte im Wege der Widerklage Feststellung, dass seiner geschiedenen Ehefrau seit 01. Februar 1991 Ehegattenunterhalt nicht mehr zustehe, da sie seit 1986 in einer eheähnlichen Verbindung mit ihrer Partnerin lebe. Aus diesem Grunde sei ihr Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen.
Die Klägerin bestritt das Bestehen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung und ließ sich dahingehend ein, sie unterhalte zu ihrer Freundin ein rein freundschaftliches Verhältnis. Die Wohnung werde nur aus finanziellen Gründen mit ihr geteilt.
Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von DM 519,80 monatlich. Die weitergehende Klage und die Widerklage wurden abgewiesen.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgte er sein Begehren auf Abweisung der erhobenen Klage weiter. Auch dieses Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH folgte der Auffassung des OLG, wonach die für den Unterhaltsausschluss im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien nicht eingreifen und auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht komme.
Das Zusammenleben von zwei Frauen in einer solchen Gemeinschaft rechtfertige keinen Unterhaltsausschluss nach § 1579 Nr. 7 BGB. Der geschiedenen Ehefrau könne nicht entgegengehalten werden, zwischen ihr und ihrer Freundin bestehe eine Unterhaltsgemeinschaft im Sinne der "ehegleichen ökonomischen Solidarität". Anders als der Lebensgefährte übernehme eine Lebensgefährtin nämlich nicht die Rolle des Ehemannes, der für die Ehefrau sorge. Im Übrigen könne der unterhaltspflichtige geschiedene Ehemann die Klägerin auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft ohnehin nur dann verweisen, wenn sie in dieser neuen Gemeinschaft wirtschaftlich ihr Auskommen finden könne. Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin finde bei ihrer wirtschaftlich jedenfalls nicht besser gestellten Freundin nicht ihr Auskommen. Eine Eheschließung zwischen ihr und ihrer Freundin sei nicht möglich, so dass auch ein Umgehen des § 1586 BGB nicht Betracht komme. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB bei nichtehelichem Zusammenleben könnten von zwei Frauen nicht erfüllt werden, da die Rechtsordnung die Rechtsfolgen einer eheähnlichen Gemeinschaft nur an eine Gemeinschaft von Mann und Frau knüpfe. Auch wenn für die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen sei, dass es zwischen der Klägerin und ihrer Freundin zu Intimitäten komme, rechtfertige dieser Umstand keine andere Beurteilung. Der Vortrag des geschiedenen Ehemannes hierzu betreffe den reinen Intimbereich der Klägerin und besage nichts darüber, das dessen Gestaltung nach außen in die Öffentlichkeit dringe. Es liege also keiner der Fälle vor, in denen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach 1579 Nr. 6 und 7 BGB darauf gestützt wird, dass die Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner wegen besonderer, kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet sei, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, bloßzustellen oder in seinem Ansehen zu schädigen. Fehle es aber an derartigen besonderen Begleitumständen, gelte der allgemeine Grundsatz, dass ein geschiedener Ehegatte in der privaten Gestaltung seines Lebens frei und dem Unterhaltsschuldner gegenüber weder zu "nachehelicher Treue" verpflichtet noch ihm in sonstiger Weise verantwortlich sei.
Der Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB werde bei einer verfestigten Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau darin gesehen, dass deren Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Diese Rechtssprechung beruhe letztlich darauf, dass der Gesetzgeber für das Zusammenleben zwischen Mann und Frau in einer festen Verbindung das Institut der Ehe geschaffen hat. Verwirklichten zwei Partner durch ihre Lebensgestaltung das "Leitbild" einer Ehe, indem sie ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abstellen, dass sie sich gegenseitig versorgen und füreinander einstehen, ohne eine Ehe einzugehen, rechtfertige dies aus der Sicht des jeweils Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich die Annahme,...