(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige, für die Mindestarbeitsentgelte festgesetzt werden sollen.

 

(2) 1Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsentgelte durch Beschluß fest. 2§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen.

 

(3) 1Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. 2Die Rechtsverordnung kann befristet werden. 3Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

 

(4) 1Durch Mindestarbeitsentgelte wird die unterste Grenze der Entgelte in einem Wirtschaftszweig für den Beschäftigungsort festgelegt. 2Der Fachausschuss kann bei der Festlegung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. 3Er prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,

 

1.

angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen,

 

2.

faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und

 

3.

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten.

[1] § 4 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009. Anzuwenden ab 28.04.2009.

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