Prof. Dr. jur. Tobias Huep
4.1 Verbot sittenwidriger Lohnvereinbarungen
Eine allgemeine untere Grenze für die Festsetzung des Arbeitsentgelts ergibt sich aus dem Verbot sittenwidriger Lohnvereinbarungen. Jedenfalls wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht, ist ein solches Missverhältnis anzunehmen. Auch ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 EUR kann also sittenwidrig sein, wenn in der Branche höhere Löhne üblich sind. Sittenwidrige Lohnabreden sind nichtig. An die Stelle der Lohnabrede tritt dann ein Anspruch auf die übliche, d. h. regelmäßig die tarifliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.
4.2 Europarecht
Kein Mindestlohnanspruch lässt sich aus Art. 4 der Europäischen Sozialcharta (ESC) vom 18.10.1961 ableiten, da diese Regelung keine Individualansprüche einzelner Bürger begründet.
4.3 Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 16.8.2014 trat das Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zeitgleich außer Kraft.
4.4 Straftatbestand des Lohnwuchers
Wird die gesetzliche oder durch (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrag zwingend festgesetzte Lohnuntergrenze unterschritten, ist u. U. der Straftatbestand des Lohnwuchers erfüllt. Entgegen der teilweisen Praxis stellt nach dem Landgericht Magdeburg das Unterschreiten des Mindestlohns (konkret: Stundenlohn von z. T. unter 1 EUR im Gebäudereinigerhandwerk) eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit dar.
4.5 Mindestlohn für Auszubildende
Für ab dem 1.1.2020 neu beginnende Berufsausbildungsverhältnisse (der Ausbildungsvertragsabschluss kann schon vor dem 1.1.2020 erfolgt sein) enthält § 17 BBiG eine abgestufte Mindestlohnregelung. Gemäß § 17 Abs. 1 BBiG muss die Ausbildungsvergütung in jedem Fall "angemessen" sein. Dabei hat der Arbeitgeber den Lohn mit Fortgang der Ausbildung, mindestens jedoch einmal jährlich, zu erhöhen. Konkrete Vorgaben über die Mindestentgelte mit Wirkung dem 1.1.2020 für die dann beginnenden Ausbildungsverhältnisse enthält der neue § 17 Abs. 2 BBiG. Danach besteht ein Mindestanspruch im 1. Jahr einer Berufsausbildung in Höhe von:
- 515 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 begonnen wird,
- 550 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 begonnen wird,
- 585 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 begonnen wird,
- 620 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 begonnen wird.
Im 2. Jahr einer Berufsausbildung erhöht sich der Mindestlohn um 18 % des Ausgangswerts unter a) bis d). Im 3. Jahr einer Berufsausbildung erhöht sich der Anspruch um 35 % und im 4. Jahr einer Berufsausbildung um 40 %.
Rechenbeispiel zu § 17 Abs. 2 BBiG
Ein Auszubildender beginnt seine Ausbildung am 1.3.2022 und erhält somit bis Ende Februar 2023 mindestens 585 EUR. Seit dem 1.3.2023 erhält er 690,30 EUR, ab dem 1.3.2024 erhöht sich sein Anspruch auf 789,75 EUR usw.
Unterschritten werden darf der Mindestlohn nach § 17 Abs. 2 BBiG nur durch eine für den Ausbildenden nach § 3 Abs. 1 TVG geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung. Andererseits fehlt es an der Angemessenheit einer über den Mindestlohnvorgaben des § 17 Abs. 2 BBiG liegenden Vergütung, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Ausbildungsvergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 % unterschreitet.
Unterschreiten des Tariflohnniveaus
Der am 1.3.2021 eingestellte, nicht tarifgebundene Auszubildende erhält im ersten Ausbildungsjahr 600 EUR Vergütung und liegt damit über der Mindestlohngrenze des § 17 Abs. 2 BBiG. Der – im Fall bestehender Tarifbindung – für den Auszubildenden anwendbare Tarifvertrag sieht einen Mindestlohn für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr von 900 EUR vor. Die konkrete Vergütungsvereinbarung ist unangemessen, da sie den Tariflohn um mehr als 20 % (= 180 EUR) unterschreitet – der Auszubildende hat Anspruch auf Zahlung von mindestens 720 EUR.
Bei der Teilzeitberufsausbildung darf Vergütung natürlich unterschritten werden, sofern dies prozentual der verkürzten täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Sachleistungen können nach den in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerten mit bis zu 75 % der Bruttovergütung angerechnet werden. Mehrarbeit und Überstunden sind zusätzlich zu den genannten Mindestlohnansprüchen zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
4.6 Mindestlohn für Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Grundsätzlich gilt auch für Leiharbeitnehmer das Mindestlohngesetz. Zusätzlich gelten einige Besonderheiten: Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz muss den nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindestentgelten Rech...