Kathrin Witzmann, Jean Bramburger-Schwirkslies
1 Berücksichtigung des Mindestlohns bei Minijobs
1.1 Höhe
Arbeitgeber von Minijobbern sollten bei Arbeitsverträgen darauf achten, dass diese den Mindestlohn berücksichtigen. Anpassungsbedarf besteht in allen Fällen, bei denen eine arbeitsvertragliche Vergütung vereinbart wurde, der ab dem 1.1.2024 ein Stundenlohn von weniger als 12,41 EUR zugrunde liegt. Darüber hinaus spielt auch der Faktor einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine Rolle, ohne dass ein Stundenlohn vereinbart wurde. Ist ein Minijobber noch minderjährig, muss bis zum Erreichen der Volljährigkeit kein Mindestlohn gezahlt werden. In diesen Fällen ist eine Umstellung ggf. erst zum 18. Geburtstag des Beschäftigten erforderlich.
Stundenlohn von 12,41 EUR darf nicht unterschritten werden
Sowohl bei der Vereinbarung des Stundenlohns als auch hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit ist es wichtig, dass unter Berücksichtigung eines Stundenlohns von 12,41 EUR das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 538 EUR nicht überschreitet.
1.2 Vorausschauende Betrachtung der Geringfügigkeitsgrenze
Arbeitgeber müssen vorausschauend über einen Zeitraum von 12 Monaten prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR eingehalten wird. Dabei sind innerhalb dieses Zeitraums alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung ist bei Beschäftigungsbeginn und jeweils nach Ablauf eines Jahres erforderlich. Es ist jedoch auch zulässig, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu prüfen, ob die Verdienstgrenze eingehalten wurde.
2 Mögliche Folgen der Mindestlohnunterschreitung
2.1 Beitrags-/versicherungsrechtliche Folgen
Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz geltend machen oder nicht, besteht für jeden Tag der Arbeitsleistung ein Anspruch auf den Stundenlohn von 12,41 EUR. Das im Sozialversicherungsrecht in § 22 Abs. 1 SGB IV verankerte Entstehungsprinzip besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann entstehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die Höhe des gezahlten Stundenlohns kommt es bei der Beitragsberechnung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung demzufolge nicht an. Das Entstehungsprinzip wirkt aber nicht nur bei der Beitragserhebung, sondern auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung.
Entgelt ist für die beitrags- und versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebend
Gehen Arbeitgeber bei Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohns aus, wirkt sich dies auf die versicherungsrechtliche Beurteilung aus: Wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 12,41 EUR keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgelegen hat, tritt in dieser Beschäftigung rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich, fahrlässig oder in gutem Glauben gehandelt hat. Sachverhalte dieser Art sind bereits seit Jahren Prüfgegenstand bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen in Branchen, bei denen Branchenmindestlöhne vereinbart wurden.
2.2 Prüfung rechtswidriger Mindestlohnunterschreitungen
Rechtswidrige Mindestlohnunterschreitungen werden von den Rentenversicherungsträgern bei der turnusmäßigen Prüfung und mit Rückwirkung beanstandet. Sie führen zu Beitragsnachforderungen und eventuell auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Mit Einführung des flächendeckenden Mindestlohns wurden diese Prüfungen ausgeweitet. Deshalb ist es nahezu ausgeschlossen, dass die Unterschreitung des Mindestlohns unentdeckt bleibt.
2.3 Steuernachforderung durch Wegfall der Pauschsteueroption
Die rückwirkende Beseitigung der Geringfügigkeit führt nicht nur zu Beitragsnachforderungen in Höhe der Differenz zwischen den an sich zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und den bereits entrichteten Pauschalabgaben durch die betroffenen Krankenkassen. Sie beseitigt auch rückwirkend die Möglichkeit, die Lohnsteuer zu pauschalieren. Die ausgesprochen günstige Möglichkeit, das Arbeitsentgelt mit der Pauschsteuer von 2 % zu versteuern, wird von gut 90 % aller Arbeitgeber wahrgenommen. Fällt der Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung rückwirkend weg, entfällt auch die Möglichkeit Lohnsteuer zu pauschalieren. Das hat zur Folge, dass eventuell rückwirkend Einkommensteuer an das Betriebsstättenfinanzamt nachzuzahlen ist. Es gilt jedoch im Steuerrecht das Zuflussprinzip, sodass nur das tatsächlich gezahlte Entgelt zu versteuern ist. Die Zulässigkeit der pauschalen Besteuerung hingegen setzt voraus, dass sozialversicherungsrechtlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Steuernachforderungen
Mit der bindenden Feststellung einer Einzugsstelle oder eines Rentenversicherungsträgers, dass keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgelegen hat, kann es zu Steuernachforderungen kommen.