Praktikantinnen und Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG werden grundsätzlich vom MiLoG erfasst. Hintergrund ist die Vermeidung von Missbrauch, den manche Unternehmen in der Vergangenheit mit Praktikanten betrieben haben.
Da ein Praktikantenverhältnis je nach Ausgestaltung Arbeitsverhältnis und Berufsausbildungsverhältnis sein kann, hat der Gesetzgeber im MiLoG bestimmte Praktikanten von dessen Anwendung ausgenommen.
Die Bezeichnung "Praktikant" ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG gesetzlich definiert:
"Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt."
Das MiLoG findet nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG auf folgende Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich keine Anwendung:
- Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend aufgrund (hoch-)schulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie ableisten,
- Praktikanten, die ein Praktikum bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
- Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bereits zuvor bestanden hat, oder
- Praktikanten, die an einer sog. Einstiegsqualifizierung oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung (gemäß § 54a SGB III bzw. §§ 68–70 BBiG) teilnehmen.
Vergleichbare praktische Ausbildung
Vergleichbare praktische Ausbildungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG sind aber auch systematische innerbetriebliche Ausbildungen über einen längeren Zeitraum, um bestimmte berufliche Qualifikationen zu erlangen, ohne dass ein anerkannter Ausbildungsberuf erlernt wird oder aber auch Berufsausbildungen wie z. B. Tanzlehrer oder Volontär. Voraussetzung ist hierbei jedoch das Vorliegen einer mindestens 2-jährigen Ausbildung mit Ausbildungsziel und Ausbildungsinhalten.
Zur Einordnung echter und unechter Praktikanten Nachweis geben lassen
Auch losgelöst vom MiLoG ist die rechtliche Einordnung eines Praktikanten wichtig für die Beurteilung der Frage, ob z. B. Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlungsansprüche wegen Krankheit bestehen bzw. welche Kündigungsmöglichkeiten/-fristen Anwendung finden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den sog. "echten" Praktikanten, d. h. Praktikanten, die dieses zwingend im Rahmen eines Studiums oder einer sonstigen Hochschulausbildung absolvieren müssen, damit die Prüfungsvoraussetzungen erreicht werden können und sog. "unechten" Praktikanten, die unabhängig hiervon in einem Unternehmen arbeiten. Diese sind normale Arbeitnehmer, mit allen sich daraus ergebenen Rechten und Pflichten.
Unternehmen sollten sich daher, wenn es sich um echte Praktikanten handelt, einen Nachweis geben lassen und z. B. die Prüfungsordnung zur Personalakte nehmen.
In diesem Zusammenhang hatte der Gesetzgeber auch das Nachweisgesetz geändert. Praktikanten mit Mindestlohnanspruch fallen seit 16.8.2014 unter das NachweisG. Mit Wirkung zum 1.8.2022 wurde das Nachweisgesetz geändert. Dieses beinhaltet nun weitere Anforderungen für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat auch Praktikanten gegenüber folgende Verpflichtungen:
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Praktikantenverhältnisses/Arbeitsverhältnisses unverzüglich nach Vertragsabschluss, spätestens aber innerhalb folgender Fristen schriftlich (Textform und damit auch die elektronische Textform ist nicht zugelassen) mitteilen: