Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird immer vorausschauend für die gesamte Beschäftigungsdauer vorgenommen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese über den Jahreswechsel hinaus andauert und mit Beginn des neuen Kalenderjahres dem Grunde nach ein neuer Beurteilungszeitraum beginnt. Anzurechnen sind alle befristeten Beschäftigungen desselben Kalenderjahres, sowohl in der Vergangenheit liegende als auch vorausschauend bereits bis zum Jahresende geplante.
Diese Regelungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen.
Kalenderjahrübergreifende Überschreitung der Zeitgrenzen
Eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung ist kurzfristig, wenn zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage beträgt. Die Beschäftigung bleibt über den Jahreswechsel hinaus weiterhin kurzfristig, wenn sie im folgenden Kalenderjahr auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Sofern eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr beginnt, in dem die Dauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht. Dies gilt auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht.
3.4.1 Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit
Ist die Dauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Vorbeschäftigungszeiten führen zur Versicherungspflicht
Eine Hausfrau nimmt am 1.12.2024 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin im Supermarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1.2025 befristet. Insgesamt sind 44 Arbeitstage vorgesehen. Sie hat im laufenden Kalenderjahr 2024 bereits vom 1.6. bis zum 15.8.2024 (= 66 Arbeitstage) eine Beschäftigung ausgeübt. In beiden Beschäftigungen wurde bzw. wird an 5 Tagen pro Woche gearbeitet.
Ergebnis: Die am 1.12.2024 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig. Bereits zu ihrem Beginn steht fest, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2024 unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen wird. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.
3.4.2 Mehrere Vorbeschäftigungszeiten
Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass eine Rahmenvereinbarung besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Zeitgrenze nicht überschritten wird.
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
Bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage. Volle Kalendermonate werden dabei mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Für einen Zeitmonat, der aber keinen kompletten Kalendermonat umfasst, sind ebenfalls 30 Tage anzusetzen. Bei der Zusammenrechnung sind Kalendermonate somit stets vor Zeitmonaten zu berücksichtigen.
Mehrere Vorbeschäftigungszeiten
Eine Hausfrau nimmt am 1.11.2024 eine Beschäftigung als Aushilfe auf, die von vornherein bis zum 12.12.2024 (42 Kalendertage) befristet ist. Die Hausfrau war im Kalenderjahr 2024 wie folgt beschäftigt:
vom 1.1. bis 25.2.2024 |
55 Kalendertage |
zusammen |
97 Kalendertage |
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt jeweils 40 Stunden (6-Tage-Woche).
Ergebnis: Die am 1.11.2024 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen (42 + 55 = 97 Tage) die Grenze von 90 Kalendertagen überschreitet. Maßgeblich ist die Zeitgrenze von 90 Kalendertagen. Sofern bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (1.1.2024) die weiteren Beschäftigungszeiten bekannt gewesen wären, wären alle Beschäftigungen aus 2024 versicherungspflichtig.