OFD Erfurt, Verfügung v. 10.01.2003, S 2342 A - 43 - L 222/S 2365 A - 02 - L 222
Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) vom 23.12.2002 wurde zwischenzeitlich im BGBl 2002l S. 4621 ff. veröffentlicht. Kernpunkt dieses Gesetzes ist eine Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ab dem 1.4.2003.
Die Eckpunkte der Neuregelung sind:
- Die §§ 39a Abs. 6, 39b Abs. 7, 39c Abs. 5 und 39d Abs. 1 Satz 4 EStG wurden ab dem 1.1.2003 aufgehoben.
§ 3 Nr. 39 EStG ist letztmals auf Arbeitsentgelt, das für einen vor dem 1.4.2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, anzuwenden (§ 52 Abs. 4a EStG n.F.). Die bisherige Steuerbefreiung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 3 Nr. 39 EStG bleibt somit bis zum 31.3.2003 erhalten. Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG für den Veranlagungszeitraum 2003 bleiben die nach § 40a EStG n.F. pauschal besteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.
Im Hinblick auf die erforderliche Bescheinigung der nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreien Bezüge (§ 41b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 6 EStG) bitte ich weiterhin Freistellungsbescheinigungen auszustellen. Bereits erteilte Freistellungsbescheinigungen bleiben wirksam und verlieren mit Ablauf des 31.3.2003 ihre Gültigkeit. Bei neu zu erteilenden Freistellungsbescheinigungen ist die Gültigkeit handschriftlich auf den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.3.2003 zu begrenzen.
- Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) bzw. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV – neu -) beträgt ab 1.4.2003 monatlich 400 Euro.
Entrichtet der Arbeitgeber hierfür pauschale Sozialabgaben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: RV: 12 %; KV: 11 %; § 8a SGB IV: RV 5 %; KV 5 %) kann er für das Arbeitsentgelt unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % erheben (§ 40a Abs. 2 EStG n.F.).
In diesen Fällen sind die pauschalen Sozialabgaben und die pauschale Steuer vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten (§ 40a Abs. 6 EStG n.F.).
- Für die Sozialabgaben wird bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro bis zu einer Grenze von 800 Euro eine so genannte Gleitzone eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten. Beim Arbeitnehmer hingegen steigen die Beiträge linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an.
In steuerlicher Hinsicht erfolgt ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro die individuelle Besteuerung, eine Pauschalierung ist nicht möglich.
- Für ab 1.1.2003 getätigte Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden, ermäßigt sich nach § 35a EStG n.F. auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer
- um 10 %, höchstens 510 Euro bei einer geringfügigen Beschäftigung i.S. d. § 8a SGB lV;
- für Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten um 12 %, höchstens 2.400 Euro;
- für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (z.B. Dienstleistungsagenturen) um 20 %, höchstens 600 Euro.
Diese Aufwendungen können auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG n.F.). Da der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2003 keine Eintragungsmöglichkeiten vorsieht, sind die Aufwendungen i.S.d. § 35a EStG n.F. auf einer gesonderten formlosen Anlage geltend zu machen. Die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte führt zu einer Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Die nachfolgenden Schaubilder verdeutlichen die (lohn)steuerliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1.4.2003.
Ich bitte die Bediensteten der VTB E/P, der ANSt und der Servicestellen entsprechend zu informieren.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 39
§§ 39 ff.
§ 40a Abs. 2;
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
§ 8a