Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind ab dem ersten Euro in das allgemeine Meldeverfahren – einschließlich der Beschäftigung in privaten Haushalten – integriert. In der DEÜV-Meldung ist als Personengruppenschlüssel der Wert 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bzw. 110 (kurzfristige Beschäftigung) anzugeben. Als Beitragsgruppenschlüssel gilt bei geringfügig entlohnter Beschäftigung die Ziffer 6 für die Krankenversicherung. Für die Rentenversicherung ist die Ziffer 1 maßgebend, wenn Arbeitnehmeranteile anfallen; die Ziffer 5 gilt, wenn keine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu zahlen sind.
Dem Privathaushalt wird durch die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer zugeteilt. Diese bildet im Meldeverfahren die sog. Absendernummer. Für diese Beschäftigungen gilt das Haushaltsscheckverfahren mit seinen insbesondere im Melderecht geregelten Vereinfachungen zwingend und ausschließlich. Auch werden keine Arbeitgeberprüfungen (Betriebsprüfungen) wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten durchgeführt.
In den Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die Art der Besteuerung anzugeben. Die Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers und der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers ist zwingend. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Steuerwaltung keine Steuernummer oder keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben hat. Es gelten folgende Kennzeichen für die Art der Besteuerung:
- Kennzeichen "0": Keine Pauschsteuer
- Kennzeichen "1": 2 % Pauschsteuer
Diese Daten werden zwischen der Minijob-Zentrale und dem Bundeszentralamt für Steuern ausgetauscht.
Für kurzfristige geringfügige Beschäftigungen sind keine Beiträge zu entrichten. Im Meldeverfahren sind für diesen Personenkreis keine Jahresmeldungen zur Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten. Zur Unfallversicherung fällt dagegen die gesonderte "UV-Jahresmeldung" an. Hierbei handelt es sich um den sog. Meldegrund 92.
Die Minijob-Zentrale nimmt die Beiträge und Meldungen für die geringfügig Beschäftigten entgegen. Sie ist für alle geringfügig Beschäftigten, einschließlich der in Privathaushalten Beschäftigten, zuständig.
Das gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen und deshalb Arbeitnehmeranteile tragen müssen.
Sie ist nicht zuständig, wenn infolge Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen in einer geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (Ab- und Anmeldung wegen Einzugsstellenwechsel erforderlich).
Die Minijob-Zentrale leitet bei geringfügig entlohnten Beschäftigten die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weiter. Die Beiträge dienen der Finanzierung der Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen, mit denen diese ihre Leistungsausgaben bestreiten.
Im Übrigen ist die Minijob-Zentrale bei allen geringfügig Beschäftigten auch für die Durchführung der Entgeltfortzahlungsversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zuständig.
Ferner ist der Minijob-Zentrale auch die Zuständigkeit für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % übertragen worden. Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich hierbei der Minijob-Zentrale im Wege der Organleihe. Die Minijob-Zentrale wird nicht als Sozialversicherungsträger, sondern als Finanzbehörde tätig.
Der Arbeitgeber hat auch für geringfügig Beschäftigte Entgeltunterlagen zu führen und aufzubewahren, wobei die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben ist, wenn der Beitragsnachweis die Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält. Lediglich private Haushalte sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.