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Mischräume

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Mischraummietverhältnis liegt vor, wenn Räumlichkeiten aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags sowohl Wohn- als auch Gewerbezwecken dienen.

1 Allgemeines

Werden Wohnräume und Geschäftsräume zugleich vermietet, spricht man von Mischräumen bzw. von einem Mischmietverhältnis. Dabei bezieht sich das Wort "zugleich" nicht auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses, sondern auf den Zustand der gleichzeitigen Vermietung. Ein Mischmietverhältnis kann in verschiedener Form gegeben sein.

 
Praxis-Beispiel

Mischverhältnisse

  • Vermietung eines Ladens mit dazugehöriger Wohnung
  • Vermietung einer Gastwirtschaft mit anschließender Wirtswohnung
  • Vermietung einer abgeschlossenen Wohnung, die sowohl dem Wohnen als auch der Berufsausübung dient
 
Wichtig

Mischverhältnis bei getrennten Mieträumen

Ein Mischmietverhältnis liegt aber auch vor, wenn in einem einheitlichen Vertrag Wohn- und Geschäftsräume, die voneinander getrennt sind, sei es im gleichen Haus, sei es in verschiedenen Häusern, vermietet sind. Dies gilt auch für die Vermietung einer Wohnung und einer Garage in einem Mietvertrag. Hier wird regelmäßig ein einheitliches Mischmietverhältnis vorliegen.[1]

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2006, 10 U 115/06, NZM 2007, 799.

2 Wohn-/Geschäftsraum

Da das Mischmietverhältnis weder gesetzlich definiert noch besonderen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist, muss es entweder als Wohnraum- oder als Geschäftsraummietverhältnis behandelt werden.

 
Hinweis

Parteiwille

Entscheidend ist grundsätzlich der Parteiwille, wie er regelmäßig im Mietvertrag zum Ausdruck kommt.[1]

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die im Mietvertrag zum Ausdruck kommende Erklärung der Mischräume als Geschäftsräume unwirksam sein kann, wenn dadurch zum Nachteil des Mieters die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften ausgeschlossen werden soll. Entscheide...

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