Leitsatz

  • Anspruch auf Kostenverteilungsänderung nur im absoluten Ausnahmefall
  • Änderung des Kostenverteilungsschlüssels selbst bei 50% höheren Kosten (unter Berücksichtigung von Flächenunterschieden) nicht grob unbillig
 

Normenkette

§ 16 Abs.2 WEG

 

Kommentar

1. Die Größe der Miteigentumsanteile, die - auch vorliegend kraft Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung - nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs.2 WEG für die Tragung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch die einzelnen Eigentümer maßgebend ist, kann ein teilender Eigentümer ohne Bindung an die Größe der einzelnen Wohnung oder ihren Wert festlegen. Führt der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel wegen einer nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen, so kann jeder Wohnungseigentümer eine Änderung des Verteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung verlangen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, zumal beteiligten Eigentümern in aller Regel der Kostenverteilungsschlüssel bei Erwerb ihres Eigentums bekannt war (BayObLG Z 1991, 396/398; BayObLG, NZM 2000, 301, jeweils m.w.N.).

Im vorliegenden Fall führte zwar die Größe der anfänglich festgelegten Miteigentumsanteile im Hinblick darauf, dass diese von der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen erheblich abweichen, nicht zu sachgerechten Ergebnissen; gleichwohl war das LG der Meinung, dass die Schwelle, die dies für den Antragsteller nicht mehr als zumutbar erschienen ließe, nichtüberschritten sei; diese tatrichterliche Würdigung war auch durch den Senat aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 10.000,--. Allerdings wurde dem Antrag des Antragstellers Recht gegeben, dass es nicht billigem Ermessen entspräche, ihn auch mit außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz zu belasten; aus diesem Grund wurde vom Senat die Kostenentscheidung des AG geändert.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001, 2Z BR 136/00= NZM 6/2001, 290 = ZMR 6/2001, 473)

Zu Gruppe 5

Anmerkung:

Vgl. auch OLG Düsseldorf v. 08.01.2001, ZMR 2001, 378.

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