Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 3 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB
Kommentar
1. Ein Eigentümer, dem das Sondereigentum an einem Stellplatz in einer Doppelgarage eingeräumt ist, kann grundsätzlich nicht verlangen, dass ihm das Recht auf Mitbenutzung von Anlagen und Einrichtungen gestattet wird (hier: Seitentüre sowie Wasser- und Stromanschluss), die sich auf dem daneben liegenden, einem anderen Eigentümer gehörenden Stellplatz befinden. Selbst wenn man nicht von einer Abgeschlossenheit der beiden Stellplätze in der Doppelgarage im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG ausgehen würde, wäre dennoch separates Sondereigentum an jedem Stellplatz entstanden, weil die Flächen mit der erforderlichen Bestimmtheit festgelegt und die Beteiligten im Grundbuch eingetragen seien; im Übrigen handle es sich bei § 3 Abs. 2 WEG nur um eine Sollvorschrift. Wenn nun der Wasser- und Stromanschluss im Sondereigentum des einen Stellplatzeigentümers verlegt sei, gehöre er auch nur zum Sondereigentum dieses Stellplatzeigentümers. Der Nachbareigentümer hatte kein Mitbenutzungsrecht an diesen Anschlüssen eingeräumt erhalten. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehörten solche Einrichtungsteile nicht. Auch im Hinblick auf Kostentragungspflichten erscheine es zweckmäßig, getrennte Anschlüsse mit getrennter Abrechnung zu besitzen, zumal sich der andere Eigentümer eigene Anschlüsse in seinem Garagenteil verlegen lassen könnte.
Auch ein eigenes Durchgangsrecht durch die Seitentür bestehe für den anderen Stellplatzeigentümer nicht, da es sich insoweit auch nicht um den einzigen Zugang zur Garage handelte und insoweit dem anderen Eigentümer auch kein Durchgangsrecht eingeräumt worden war.
2. Die Errichtung eines Maschendrahtzauns zwischen beiden Stellflächen stellt zwar eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, auch wenn der eine Eigentümer den Maschendrahtzaun ausschließlich auf seiner Sondereigentumsfläche errichtet hat; eine körperliche Abgrenzung zwischen 2 Räumen wirkt sich nämlich als Gestaltung beider und damit auch als Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aus (vgl. BayObLG, Entscheidung v. 16. 5. 1986, Az.: 2 Z 29/86und BayObLG, Entscheidung v. 4. 1. 1991, Az.: 2 Z 102/90).
Im vorliegenden Fall sei jedoch von einer Entbehrlichkeit der Zustimmung des anderen Eigentümers auszugehen und damit von einer Duldungspflicht nach § 14 WEG, weil hier die Veränderung für den anderen Stellplatzeigentümer keinerlei Nachteile brächte; es sei nicht einmal behauptet worden, dass die eigene Parkfläche durch den Zaun des Nachbarn eingeengt worden sei. Ein Befahr- und Betretungsrecht des Nachbareigentums bestehe ohnehin nicht. Veränderungen des optischen Eindrucks innerhalb einer Garage könnten auch nicht in gleicher Weise als Beeinträchtigung angesehen werden, wie dies mit strengeren Anforderungen an die Gestaltung einer Gebäudefassade gefordert werde. Aufgrund der Zerstrittenheit der beiden Stellplatznachbarn läge es auch im Interesse des Hausfriedens, die beiden Stellplatzbereiche klar voneinander abzugrenzen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 06.02.1991, BReg 2 Z 171/90)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung