Die erzwingbare Mitbestimmung bedeutet nicht nur, dass der Betriebsrat gegen beabsichtigte Maßnahmen des Arbeitgebers einen Unterlassungsanspruch hat; der Betriebsrat kann hier grundsätzlich auch die Selbstinitiative ergreifen, wenn er in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Regelung erreichen will. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen mit dem Betriebsrat verhandeln; bei Nichteinigung kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, um die strittige Frage einer Regelung zuzuführen.[1] So kann der Betriebsrat z. B. die Initiative ergreifen, um Kurzarbeit einzuführen, wenn er damit Kündigungen vermeiden will. Die Regelung der Kurzarbeit unterliegt seiner Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit). Kein Initiativrecht hat der Betriebsrat, wenn sein Mitbestimmungsrecht auf die Ausgestaltung von Regelungen beschränkt ist.[2]

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