Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
1. |
die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und die Aufstellung der Wählerlisten, |
2. |
die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll, |
3. |
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, |
5. |
die Errechnung der Zahl der Delegierten, |
6. |
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung, |
7. |
die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens, |
8. |
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 10i Absatz 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen, |
9. |
die Stimmabgabe, |
10. |
die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung, |
11. |
die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten. |
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