Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 13 Abs. 2 S. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die bei der Begründung von Wohnungseigentum entsprechend dem Gesetz getroffene Regelung hinsichtlich des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums kann nur abgeändert werden, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dieser Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen und eine andere Regelung dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG steht jedem Wohnungseigentümer der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WEG in gleichem Umfang zu. Dieses im Gesetz vorgesehene Mitgebrauchsrecht kann bei der Begründung des Wohnungseigentums gemäß § 3 Abs. 1 WEG, § 5 Abs. 4 WEG, § 8 Abs. 2 S. 1 WEG und § 10 Abs. 1 S. 2 WEG, später nur noch durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer ( § 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG) geändert werden. Durch gerichtliche Entscheidung kann die Regelung des § 13 Abs. 2 S. 1 WEG oder eine ihr entsprechende rechtsgeschäftliche Bestimmung nur unter vorgenannten Ausnahmeumständen abgeändert werdet (h. R. M., vorliegend zu Terrassen- und Wegeflächen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück in Mehrhausanlage verneint). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbestand erfüllt sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Gerichtskostenteilung; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; Geschäftswert 4.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.08.1995, 2Z BR 19/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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