Leitsatz

Ein Mitglied des Wohnungseigentümerbeirats ist bei der Abstimmung über dessen Entlastung gem. § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Dieses Stimmrechtsverbot erfasst auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten anderer Wohnungseigentümer. Ist der Beschluss über die Entlastung noch mit weiteren Abstimmungsgegenständen verbunden, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss auch darauf.

 

Fakten:

Entsprechend der Regelungen im Hinblick auf die Entlastung des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, ist auch ein Mitglied des Eigentümerbeirats bei der Beschlussfassung über dessen Entlastung gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Denn hier besteht eine vergleichbare persönliche Interessenkollision. Das Stimmrechtsverbot der Beiratsmitglieder erfasst auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten anderer Wohnungseigentümer. Ist der Beschluss über die Entlastung - wie hier - noch mit weiteren Abstimmungspunkten verbunden, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss auch darauf. Denn innerhalb ein und desselben Abstimmungsvorgangs ist eine Aufspaltung der Beschlussfähigkeit nach unterschiedlichen Abstimmungsinhalten ausgeschlossen. Sie widerspräche dem Bedürfnis nach einer klaren und eindeutigen Regelung der Stimmrechtsfragen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2002, 3 W 184/01

Fazit:

Wird also wie im hier entschiedenen Fall über die Entlastung von Verwalter, Beirat und über die Jahresabrechnung in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang beschlossen, so zieht die Beschlussunfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG wegen des Entlastungsbeschlusses die Ungültigkeit der Beschlussfassung insgesamt nach sich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?