Leitsatz
Mittäter einer Steuerhinterziehung kann auch derjenige sein, den keine eigenen steuerlichen Pflichten treffen.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens sind umfangreiche Lohnsteuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Zahlungen an Spieler des 1. FC Kaiserslautern. Der BGH beschäftigte sich unter anderem damit, inwieweit auch Personen, die dem Vereinsvorstand nicht angehört haben, als Täter der Hinterziehungshandlungen anzusehen sind.
Entscheidung
Mittäter i.S. von § 25 Abs. 2 StGB ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können z.B. der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein.
In Grenzfällen hat der Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so ist das Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre.
Der Angeklagte saß zwar nur dem Vereins-Aufsichtrat vor. Er ist aber im Zusammenhang mit dem Abschluss von Scheinverträgen und der Gründung von Briefkastenfirmen aktiv tätig geworden. Mittäter einer Steuerhinterziehung kann auch derjenige sein, den selbst keine Steuerpflichten treffen, der aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt. Bei Steuerhinterziehung durch aktives Tun ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, wer in welchem Umfang an der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen mitgewirkt hat. Nicht allein ausschlaggebend ist, wer – wie hier der Vereinsvorstand – für die Erfüllung der Steuerpflichten verantwortlich ist. Der Angeklagte hatte durch sein aktives Auftreten nach außen Aufgaben des Vereinsorgans übernommen. Damit ist er steuerstrafrechtlich auch als Mittäter anzusehen.
Praxishinweis
Der BGH verneinte überdies die Pflicht des LG, im Ausland lebende Zeugen "um jeden Preis" zum Erscheinen vor Gericht zu bewegen. Trotz zahlreicher Kontaktversuche war ein früherer Spieler nicht in der Hauptverhandlung erschienen, worauf die Kammer ihn als unerreichbar ansah. Diese Einschätzung hat das Revisionsgericht gebilligt. Ein Beweismittel ist dann unerreichbar, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolglos geblieben sind und keine Aussicht besteht, es in absehbarer Zeit herbeizuschaffen. Ein im Ausland lebender Zeuge ist selbst ohne förmliche Ladung unerreichbar, wenn er sich weigert, vor Gericht auszusagen. Angesichts des Verhaltens des Zeugen waren keine weiteren Versuche zu unternehmen, ihn zum Kommen zu bewegen. Zwangsmaßnahmen wären sowieso erfolglos geblieben.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 7.11.2006, 5 StR 164/06