§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte,
- Tierärztinnen und Tierärzte,
- Apothekerinnen und Apotheker,
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
- Diätassistentinnen und Diätassistenten,
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Logopädinnen und Logopäden,
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
- Orthoptistinnen und Orthoptisten,
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
- Podologinnen und Podologen,
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten,
- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten,
- Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik; Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen/Laboratoriumsassistenten; Medizinisch- technische Radiologieassistentinnen/Radiologieassistenten; veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen/ Assistenten),
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- Angehörige der landesrechtlich geregelten Pflege- und Gesundheitsfachberufe (zum Beispiel Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter oder Gesundheits- und Pflegeassistentinnen und Gesundheits- und Pflegeassistenten),
sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen
1. |
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, |
2. |
die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist, |
3. |
die Erhebung der öffentlichen Klage, |
4. |
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war. |
(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1. |
die zuständige Behörde und |
2. |
die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht. |
Sie sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.