§ 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
(1) Ergibt sich aus einem Strafurteil, dass die oder der Verurteilte Inhaberin oder Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so sind rechtskräftige Verurteilungen mitzuteilen, in denen erkannt ist
1. |
auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens, |
3. |
auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. |
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung.
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