§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
1. |
Inhaberinnen und Inhaber
a) |
einer Erlaubnis, Bescheinigung oder Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz, |
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2. |
eine mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel beauftragte Person oder |
3. |
eine mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragte Person |
sind Mitteilungen über Verfahren zu machen, die zum Gegenstand haben
a) |
eine vorsätzliche Straftat, |
b) |
eine gemeingefährliche fahrlässige Straftat, |
c) |
eine im Zustand der Trunkenheit oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel begangene Straftat, wenn die Täterin oder der Täter bereits mindestens einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, |
d) |
eine fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, |
(2) In den Fällen des Absatz 1 sind mitzuteilen
1. |
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, |
2. |
die Erhebung der öffentlichen Klage, |
3. |
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war, |
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, sind diese mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für waffen- oder sprengstoffrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Strafsachen nach Absatz 1 gegen eine Person, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eine Schusswaffe nach den Weisungen der Inhaberin oder des Inhabers eines Waffenscheins zu führen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung der Berechtigung zuständige Behörde zu richten:
1. |
im Falle des Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2, soweit die Person, die die Erlaubnis innehat, ein Gewerbe oder eine wirtschaftliche Unternehmung nach § 21 WaffG betreibt: an die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet; fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Ziffer 5, |
2. |
im Falle einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Absatz 2 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll, |
4. |
im Falle einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde, |
5. |
in den übrigen Fällen einer waffenrechtlichen Berechtigung: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen, bei Fehlen eines solchen ihren jeweiligen Aufenthaltsort hat, |
6. |
im Falle des Absatz 1 Ziffer 3 oder einer Erlaubnis nach § 7 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet; bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung; fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Absatz 2 SprengG, |
7. |
im Falle eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde, |
8. |
im Falle einer Erlaubnis nach § 27 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. |