(1) Mitzuteilen sind
1. |
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO); |
2. |
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Absatz 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG); |
3. |
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG); |
4. |
die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Binnenschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO). |
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde; |
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz; |
3. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstr. 12 - 14, 20097 Hamburg; |
4. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Gericht des Schiffsbauregisters. |
Anmerkungen:
Arbeitsschutzbehörden sind
in Baden-Württemberg
die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;
in Bayern
die Gewerbeaufsichtsämter;
in Berlin
das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;
in Brandenburg
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;
in Bremen
die Gewerbeaufsichtsämter;
in Hamburg
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz;
in Hessen
die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;
in Niedersachsen
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –;
in Rheinland-Pfalz
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;
im Saarland
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;
in Sachsen
die Landesdirektion Sachsen;
in Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Verbraucherschutz;
in Schleswig-Holstein
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;
in Thüringen
das Landesamt für Verbraucherschutz.