(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
1. |
eine Unterbringungsmaßnahme einschließlich einer solchen Maßnahme gemäß § 1867 BGB getroffen wird, |
2. |
eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, |
3. |
eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird, |
4. |
eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt wird |
(Artikel 104 Absatz 4 GG, §§ 167, 312, 325 Absatz 2, §§ 338 und 339 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an die zuständige Behörde, wenn ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war. |
Anmerkungen:
Zuständige Behörden sind
1. |
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 FamFG in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG); in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte; in Berlin die Bezirksämter; in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte; in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven; in Hamburg die Bezirksämter; in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise; in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Jugendämter -; in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Nordrhein-Westfalen die Kreise, kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt; in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen; im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen; in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte; in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Jugendämter; in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte; |
2. |
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummern 1 und 2 FamFG in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG); in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte; in Berlin die Bezirksämter; in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte; in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven; in Hamburg die Bezirksämter; in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise; in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise; in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen; in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte; in Schleswig-Holstein die in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden; in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte; |
3. |
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 3 FamFG in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG); in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte; in Berlin die Bezirksämter; in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte; in Bremen
in Hamburg die Bezirksämter; in Hessen die Gemeindevorstände; in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Nordrhein-Westfalen das Ordnungsamt; in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die L... |
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