OFD Nürnberg, Verfügung v. 04.11.1999, S 0229 - 5/St 24

Bezug: OFD Nürnberg vom 5.1.1994, 16.1. und 2.5.1995, S 0229 - 5/St 24

Am 5.6.1999 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV –) vom 26.5.1999 (BGBl 1999 I S. 1077; BStBl 1999 I S. 524) in Kraft getreten.

Sie hat unter anderem zu einer Änderung des § 2 MV geführt, der die Behörden zur Mitteilung von Zahlungen an Dritte verpflichtet. Die neue Regelung stellt nicht mehr darauf ab, daß die Zahlung für eine Lieferung oder Leistung des Empfängers erbracht wurde. Ein Leistungsaustausch zwischen Behörde und Zahlungsempfänger ist daher nicht erforderlich. Die Mitteilungspflicht tritt vielmehr grundsätzlich bei jeder Zahlung einer Behörde an Dritte ein. Auf den Zahlungsweg (durch Überweisung, durch Scheck, bar, postbar, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Abtretung, Pfändung oder Verpfändung) kommt es dabei nicht an. Von § 2 MV erfaßt werden auch Zahlungen an Abgeordnete des Bayerischen Landtags und des Bayerischen Senats sowie an kommunale Mandatsträger.

Folgende Zahlungen werden jedoch von der Mitteilungsverordnung nicht umfaßt:

  • Zahlungen an einen Zahlungsempfänger, der unzweifelhaft im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto erfolgt bzw. Zweifel bestehen, ob es sich um das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers handelt § 2 Abs. 1 MV). Zahlungen an Landwirte für Dienstleistungen unterliegen in der Regel der Mitteilungspflicht;
  • Zahlungen, die einem Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer) unterliegen § 2 Abs. 1 Satz 3 MV);
  • Zahlungen, bei denen es sich um nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen handelt § 1 Abs. 2 MV);
  • Zahlungen, bei denen die nach der Mitteilungsverordnung bekanntzugebenden Daten dem Sozialgeheimnis unterliegen § 1 Abs. 2 MV);
  • Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen § 7 Abs. 1 Satz 1 MV);
  • Zahlungen, die im Rahmen der Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erfolgen § 7 Abs. 2 MV).

Die Neuregelung ist für alle ab dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung geleisteten Zahlungen anzuwenden. Die Mitteilungen sind auch weiterhin jährlich, spätestens bis zum 30.4. des Folgejahres an die örtlich zuständigen Finanzämter zu übersenden.

Sollen aus der Sicht der Finanzämter weitere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zugelassen werden, weil die mitzuteilenden Zahlen keine oder nur geringe steuerliche Bedeutung haben § 2 Abs. 2 MV), wird gebeten, solche Sachverhalte mitzuteilen.

Die betroffenen Behörden haben die Mitteilungspflicht als eigene Aufgaben wahrzunehmen. Der Betriff „Behörde” richtet sich nach § 6 Abs. 1 AO (s. § 2 Abs. 1 MV, zu geregelten Einzelfällen siehe Verfügung vom 2.5.1995, S 0229 - 5/St 24). Gerichte und Staatsanwaltschaften sind insoweit mitteilungspflichtig, wie sie Verwaltungsmaßnahmen im fiskalischen Bereich durchführen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß konkret die zahlende Behörde zur Mitteilung verpflichtet ist, nicht die anordnende Behörde. So sind Zahlungen durch die Justizkassen grundsätzlich mitteilungspflichtig, auch wenn die Zahlungen durch den Spruchkörper angeordnet werden. Juristische Personen des Privatrechts sind nur als Behörden im Sinne der MV anzusehen, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (sogenannte beliehene Unternehmer).

Um einen ordnungsgemäßen Vollzug sicherzustellen, wird gebeten, die in ihrem Amtsbezirk gelegenen örtlichen Behörden von Land und Bund (z.B. auch Fachschulen, Fachhochschulen, Universitäten), Gerichte sowie Gemeinden auf die Änderung der Mitteilungsverordnung hinzuweisen. Das Zentralfinanzamt Nürnberg und das Technische FA brauchen hierbei im Hinblick auf ihre Sonderzuständigkeiten nicht tätig zu werden. Die Unterrichtung soll zentral durch eine Dienststelle des Finanzamts bzw. Außenstelle unter Mitwirkung des AO-Hauptsachgebietsleiters erfolgen.

Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 MV durch die Behörden ist der bisherige Textbaustein überarbeitet worden. Es wird gebeten, diesen den Behörden als Vordruckmuster zu übersenden. Es ist nicht vorgesehen, den Textbaustein als Vordruck den Behörden zur Verfügung zu stellen.

 

Normenkette

MV § 2

MV § 7

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