Leitsatz
Ein Betreuter ist trotz Anfalls einer Erbschaft mittellos nach §§ 1835 Abs. 4, 1836c BGB i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII, wenn das ererbte Vermögen einer zeitlich unbeschränkten Testamentsvollstreckung unterliegt und ihm daraus nur ein monatliches Taschengeld ausgezahlt werden darf. Das ererbte Vermögen ist in diesem Fall nicht verwertbar i.S.d. § 90 SGB XII.
Unter "Verwertung" nach § 90 SGB XII ist jede Art der finanziellen Nutzbarmachung zu verstehen, nicht nur die Veräußerung. Es fehlt an einer Verwertbarkeit, wenn dieser ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar ist.
Sachverhalt
Der Betroffene erbte ca. 70.000 EUR in Wertpapieren von seinem Großvater. Dieser hatte Testamentsvollstreckung ohne zeitliche Begrenzung angeordnet, da der Betroffene "unter Verschwendungssucht leidet." Der Testamentsvollstrecker sollte dem Betroffenen allein den monatlichen Reinertrag auskehren. Sonderzahlungen waren nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zu Ausbildungszwecken zulässig.
Dennoch wurde der Betreuer des Betroffenen, der Beteiligte zu 1), hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche an diesen verwiesen. Hiergegen richtet sich nunmehr erfolgreich dessen weitere Beschwerde. Er geht davon aus, dass der Betroffene mittellos nach §§ 1836d, 1836c BGB ist und somit die Staatskasse zur Erstattung seiner Verpflichtung nach § 1835 Abs. 4 BGB verpflichtet ist.
Entscheidung
Vorliegend ist das Vermögen des Betroffenen aus rechtlichen Gründen unverwertbar. Zahlungen aus dem Vermögensstamm sind aufgrund der Beschränkungen nur in Ausnahmefällen zu Zwecken der beruflichen Bildung zulässig. Zu anderen Auszahlungen ist der Testamntsvollstrecker nicht befugt. Solche Auszahlungen würden eine Pflichtverletzung darstellen, für die der Testamentsvollstrecker schadensersatzpflichtig wäre. Eine Vergütung des Beteiligten zu 1) stellt keine Verwendung für die berufliche Bildung dar, so dass aus Rechtsgründen eine Entnahme aus dem Vermögen ausscheidet.
Auch eine andere Verwertung des Vermögens, wie etwa Belastung, Verpfändung oder Sicherungsabtretung an eine Bank zur Erlangung eines Kredits kommt nicht in Betracht. Denn selbst wenn ein Kredit zur Zahlung der Betreuervergütung ausgezahlt würde (unter der Voraussetzung, dass der Testamentsvollstrecker dem zustimmen würde, wovon nicht auszugehen ist), könnte der Betroffene, der über eine Rente von 590 EUR verfügt, zusätzlich 150 EUR an Zinsen aus dem Vermögen vereinnahmt, aber auch noch Schulden zu tilgen hat, diesen nicht aus seinen Einkünften zurückzahlen. Eine Kreditgewährung würde deshalb letzlich ebenfalls dazu führen, dass die Betreuervergütung aus dem ererbten Vermögen zu leisten wäre.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009, 16 Wx 233/08