(1) 1Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne dadurch die Freiheit oder Eigenverantwortung des Zuwendungsempfängers zu beeinträchtigen. 2Eine finanzielle Förderung setzt voraus, dass eine Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

 

(2) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige öffentliche Fördermaßnahmen sind im Einzelfall aufeinander abzustimmen.

 

(3) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Gender Mainstreaming zu beachten.

 

(4) 1Es sind die Fördermaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. 2Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Nachhaltigkeit, Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten.

 

(5) 1Die Fördermaßnahmen werden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. 2Öffentliche Mittel im investiven Bereich können zurückgefordert werden, falls diese nicht für Maßnahmen verwendet werden, die eine dauerhafte Investition in Schleswig-Holstein beinhalten.

 

(6) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die betroffenen Landesorganisationen der Wirtschaft und der Gebietskörperschaften beteiligt.

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