Liegt eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor, hat dies auch grundlegende Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. Zum einen ist die Mitunternehmerschaft Subjekt und Objekt der Besteuerung.

Doch vor allem sind die nach den oben dargestellten Regeln ermittelten gewerblichen Einkünfte auch die Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Damit mindern an Mitunternehmer gezahlte Vergütungen die Gewerbesteuer nicht. Obwohl die Sondervergütungen wirtschaftlich Arbeitslohn, Miete oder Zinsen darstellen, gehören diese zum maßgebenden Gewerbeertrag hinzu.

Da die Aufwendungen für Zinsen bzw. Miete an die Mitunternehmer den gewerblichen Gewinn der Mitunternehmerschaft nicht gemindert haben, erfolgt hierzu auch keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a bzw. 1d GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.

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