Eine gesetzliche Definition für die mobile Arbeit gibt es nicht. Entscheidendes Kriterium ist, dass der Mitarbeiter an wechselnden Orten arbeitet und die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) hergestellt wird. Obwohl mobile Arbeit regelmäßig außerhalb des Betriebs ausgeübt wird, ist sie – zumindest zeitweise – auch in den Betriebsräumen denkbar (ohne dass der Arbeitnehmer einen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz besitzt). Auch zu Hause kann die mobile Arbeit stattfinden (ohne Telearbeit zu sein, da es auch hier keinen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Arbeitsplatz und keine entsprechende vertragliche Regelung gibt). Wird die mobile Arbeit in den Privaträumen des Arbeitnehmers ausgeübt, ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes Büro innerhalb der Wohnung gebunden. Er kann die Tätigkeit also in wechselnden Räumen ausüben. Hauptsächlich wird die mobile Arbeit aber unterwegs durchgeführt, z. B. während der Zugfahrt, beim Kunden, im Hotel oder an jedem anderen beliebigen Ort wie z. B. einem Café.
Die mobile Arbeit kann sowohl im Rahmen einer Angestelltentätigkeit als auch im Rahmen einer freien Mitarbeit erfolgen. Es kommt auf die konkrete vertragliche Gestaltung und die tatsächliche Durchführung der Arbeitserbringung an.
Ob ein Mitarbeiter, der mobile Arbeit ausübt, als Angestellter tätig ist, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und der seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.
Vorliegend wird die mobile Arbeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses dargestellt.
Abzugrenzen ist die mobile Arbeit vom Homeoffice, der Telearbeit, vom Bildschirmarbeitsplatz und von der Heimarbeit.
1.1 Abgrenzung zu Telearbeit
Mobiles Arbeiten (auch als Remote Work oder Mobile Office bezeichnet) ist im Gegensatz zur Telearbeit nicht gesetzlich definiert. Während die mobile Arbeit grundsätzlich an jedem beliebigen Ort ausgeführt werden kann, ist die Telearbeit an einen festen Arbeitsplatz innerhalb der Privaträume des Arbeitnehmers gebunden. Die Voraussetzungen für einen Telearbeitsplatz ergeben sich aus § 2 Abs. 7 ArbStättV.
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar und Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Sofern eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt keine Telearbeit vor.
Die mobile Arbeit kann durchaus auch innerhalb der Wohnung ausgeübt werden, findet aber auch dort nicht an einem festen Arbeitsplatz statt, sondern an wechselnden Stellen (z. B. auf dem Sofa, am Küchentisch, auf dem Balkon, im privaten Garten, ...).
Konkrete Durchführung ist maßgeblich
Da bei mobiler Arbeit die Kosten für die Arbeitsmittel geringer sind als beim Homeoffice und auch weniger strenge arbeitsschutzrechtliche Vorgaben gelten (insbesondere ist die ArbStättV nicht anwendbar), scheint es auf den ersten Blick eine für den Arbeitgeber komfortable Lösung zu sein, den Arbeitnehmer bei sich zu Hause "mobil arbeiten" zu lassen. Sofern der Arbeitnehmer aber ausschließlich in seinen Privaträumen und dort regelmäßig an einem festen Arbeitsplatz arbeitet und seine Tätigkeit an keinen weiteren Orten erbringt, besteht die Gefahr, dass dies als Umgehung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erachtet wird. Denn auch in diesem Zusammenhang ist nicht die offizielle Bezeichnung der Tätigkeit ausschlaggebend, sondern die tatsächliche konkrete Umsetzung.
1.2 Abgrenzung zum Homeoffice
Auch der häufig benutzte Begriff des Homeoffice bezieht sich auf Arbeiten im privaten Umfeld des Arbeitnehmers. Er wird umgangssprachlich als eine Art Oberbegriff für alle Formen von bürobezogener Erwerbsarbeit von zu Hause aus verwendet. Der Begriff wird oft fälschlicherweise mit der Telearbeit synonym verwendet. Tatsächlich liegt Telearbeit aber nur dann ...