OFD Niedersachsen, Verfügung v. 19.2.2016, S 7100 - 407 - St 171
1. Startpaket im Mobilfunkbereich mit Handy
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe eines Startpakets mit Handy ist im BMF-Schreiben vom 3.12.2001 (BStBl 2001 I S. 1010) geregelt. Zusammengefasst gilt Folgendes:
1.1 Abgabe des Startpakets durch einen Netzbetreiber oder Serviceprovider
Gibt ein Netzbetreiber oder Serviceprovider das Startpaket unmittelbar an den Kunden ab, liefert er die einheitliche Ware Startpaket an den Kunden. Beim Startpaket steht nicht die Telekommunikationsleistung, sondern das Mobilfunkgerät im Vordergrund und gibt der Leistung das Gepräge.
1.2 Vertrieb des Startpakets durch einen selbständigen Händler
Gibt ein Netzbetreiber oder Serviceprovider das Startpaket über im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretende Händler an Kunden ab, liegt auf jeder einzelnen Stufe eine Lieferung der einheitlichen Ware Startpaket vor.
Tritt der Händler dagegen für den Kunden erkennbar lediglich als Vermittler für den Netzbetreiber oder Serviceprovider auf, so entstehen zwischen dem Händler und dem Kunden keine Leistungsbeziehungen. Allein der jeweilige Netzbetreiber oder Serviceprovider liefert das Startpaket an den Kunden. Der Händler vermittelt lediglich die Lieferung für den Netzbetreiber oder Serviceprovider.
Zur Abgrenzung zwischen Eigenhandel und Vermittlung weise ich auf Tz. 7 hin.
1.3 Entstehung der Umsatzsteuer
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung bzw. Vermittlung ausgeführt worden ist.
Die Aktivierung des Guthabens aus dem Startpaket ist – anders als bei den Guthabenkarten (Tz. 3.) – von einem Netzbetreiber oder Serviceprovider nur dann nicht als Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG zu versteuern, wenn er nachweist, dass bei ihm und den folgenden Verkaufsstufen die Lieferung des Startpakets besteuert wurde und das Guthaben Bestandteil des Startpakets war.
2. Startpaket im Mobilfunkbereich ohne Handy
Mit Kauf und Übergabe des Startpakets erhält der Kunde das Recht, von dem Netzbetreiber den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu den angegebenen Konditionen zu verlangen. Die Konditionen beinhalten die jeweilige Mobilfunkrufnummer, das Gesprächsguthaben und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers. Außerdem verschafft der Netzbetreiber dem Kunden die Verfügungsmacht an der SIM-Karte. Diese enthält die Daten für die Aktivierung des Mobilfunkanschlusses und den Zugang zum Netzbetreiber.
2.1 Abgabe des Startpakets durch einen Netzbetreiber oder Serviceprovider
Die Abgabe eines Startpakets ohne Mobilfunkgerät stellt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung dar (Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 15 UStAE).
Vertraglich erhält der Kunde nicht nur die Verfügungsmacht an der SIM-Karte, sondern vorrangig das Recht auf Abschluss des Mobilfunkvertrags. Das Recht wird nicht ohne Verkauf und Übergabe der SIM-Karte an den Kunden übertragen. Die SIM-Karte verbrieft insofern den Anspruch des Karteninhabers auf Abschluss des Mobilfunkvertrags mit dem Netzbetreiber und ist Träger der erforderlichen Zugangsdaten, um den Vertrag zu schließen und den Zugang zum Netzbetreiber herzustellen. Ohne die Aktivierung durch den Netzbetreiber bietet sie keinen Nutzen für Telekommunikationsleistungen.
Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist entscheidend, dass er nicht nur die Sache „SIM-Karte” erhält, sondern dass er den Abschluss eines Mobilfunkvertrags vom Netzbetreiber verlangen kann. Er weiß, dass der Besitz der SIM-Karte allein ihn noch nicht zur Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen berechtigt. Die SIM-Karte ist für ihn Mittel zum Zweck, um den Zugang zum Netzbetreiber und die Aktivierung der SIM-Karte sicherzustellen. Die spätere Nutzung der SIM-Karte für Telekommunikationsleistungen prägt aus seiner Sicht nicht die Leistung des Händlers.
Nach alledem gibt die SIM-Karte der Leistung nicht das Gepräge. Ihre Lieferung ist Bestandteil der einheitlich zu beurteilenden sonstigen Leistung Startpaket, die durch die Gewährung des Anspruchs auf Abschluss des Mobilfunkvertrags charakterisiert wird. Die Übereignung der SIM-Karte ist mit der Übertragung des Rechts so eng verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Denn das Recht ergibt sich aus dem Eigentum an dem Startpaket und ist von der SIM-Karte nicht zu trennen.
Die Leistung stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG dar. Zu den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation gehört insbesondere die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu den Mobilfunknetzen (Abschn. 3a.10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b UStAE).
2.2. Vertrieb des Startpakets durch einen selbständigen Händler
Gibt ein Netzbetreiber das Startpaket über einen im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretenden Händler an Kunden ab, tritt der Händler mit Übergabe des Startpakets den Anspruch gegen den N...